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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
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lungen der polnischen Widerstandsbewegung ausgegeben wurden. Der Sach- verständige Dr. Broszat hat nun in der Hauptverhandlung am 17. und 28. Februar 1964 in seinem Gutachten über die nazistische Polenpolitik zwei- felsfrei dargelegt, daß diese Politik beginnend mit der völkerrechtswidrigen Aggression am 1. September 1939 und sich fortsetzend in den Praktiken der Besatzer auf die systematische völker- und menschenrechtswidrige Unter- drückung des polnischen Volkes und auf die barbarische Vernichtung dieses Volkes gerichtet war. Willkür, Terror und Mord bestimmten nach den Aus- führungen des Sachverständigen die Praxis der deutschen Besatzer in Polen. Mit anderen Worten: Am Anfang stand die eindeutig verbrecherische Hand- lungsweise Hitlerdeutschlands.

M Bei dieser Sachlage ist überhaupt kein Raum für die Frage, ob seitens der deutschen Okkupation Geiseln erstens genommen und zweitens dann noch als Repressalie getötet werden konnten. Denn bei den Aktionen der Wider- standsbewegung handelt es sich und zwar offenkundig, das heißt für jeden sinnigen Menschen ohne weiteres erkennbar, um Reaktionen auf die ebenso offenkundig völkerrechtswidrige Unterdrückungs- und Ausrottungs- politik der Nazis. Derartige Reaktionen aber sind dem Wesen der Sache nach rechtmäßig. Das zu erkennen, bedarf es keiner juristischen Vorbildung. Gegenüber Widerstandshandlungen zur Abwehr völkerrechtswidriger Aggres- sionen, Terror und Massenmordpraktiken kann es dem Wesen der Sache nach kein Recht zur Geiselnahme oder zu Repressalien geben. Der amerikanische Militärgerichtshof in Nürnberg hat diese nach meinem Empfinden selbstver- ständliche Rechtslage in seinem Urteil im sogenannten Einsatzgruppenprozeß in die Worte gekleidet:Im Völkerrecht kann es genausowenig wie im natio- nalen Recht Sühnemaßnahmen gegen Sühnemaßnahmen geben. Der Meu- chelmörder, dessen Angriff von seinem Opfer abgewiesen wird, kann es nicht umbringen und dann seinerseits auf Notwehr plädieren.

Aber selbst dann, wenn man sich meines Erachtens unberechtigt auf

den Standpunkt stellen wollte, daß auch gegenüber dem rechtmäßigen Wider- stand der völkerrechtswidrig unterdrückten Völker ein Recht zur Geiselnahme und auch zur Tötung von Geiseln besteht, ist für die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen unbestreitbar entscheidend, ob die vom Völkerrecht für der- artige Maßnahmen geforderten Voraussetzungen jeweils vorliegen. Nun sind die Voraussetzungen der Zulässigkeit von Geiselnahmen und von Geisel- tötungen im einzelnen völkerrechtlich sehr umstritten. Dessen ungeachtet haben sich in dieser Frage doch gewisse feste Grundsätze herausgebildet, die heute unbestritten sind. Dazu gehören: 1. Zwischen der völkerrechtswidrigen Aktion, derentwegen die Sühnemaß- nahme ergriffen wird, und den Opfern dieser Sihnemaßnahme muß ein solch enger inhaltlicher und örtlicher Zusammenhang bestehen, daß er eine ge- meinsame Verantwortung der Opfer für die in Frage stehende Aktion be- gründet.

Dies ergibt sich bereits wie heute völkerrechtlich allgemein anerkannt ist aus Artikel 50 der Haager Landkriegsordnung, in dem es heißt: Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlung einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann. Dem liegt der in sich logische Gedanke zugrunde, daß der ausschließliche Zweck jeder Sühnemaß-

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