Druckschrift 
Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
Seite
73
Einzelbild herunterladen

sw «D

-wt- 2 2.009 9 =

D

an He-

\ ©

&

den dadurch bedingten Umfang des Verfahrens, sondern nur auf die Dauer der Verhandlung, deren Ergebnisse wie man meinte schon nach kurzer Zeit klar zutage lagen und auf die als unverständlich bezeichnete Tatsache,

daß die hier zur Verhandlung stehenden Verbrechen nicht schon längst ab- geurteilt wären.

Il. Der Widerstand war rechtmäßig

Unter grundsätzlicher Anerkennung, daß auch das Hitlersystem zur Einhal- tung des geltenden Völkerrechts verpflichtet war, griff Herr Rechtsanwalt Aschenauer in verschiedener Richtung die Feststellung an, daß für die Mehrzahl der in Auschwitz begangenen Untaten die Rechtswidrigkeit durch völkerrechtliche Bestimmungen begründet wird. In den Vordergrund stellte er dabei die Behauptung, daß die Sowjetunion sich bereits vor Ausbruch des Krieges, jetzt zitiere ich wörtlich,von dem allgemeinen Völkerrecht losgesagt habe. Das entspricht, wie gleich dargelegt wird, in keiner Weise den Tat- sachen. Vorher aber muß darauf hingewiesen werden, daß der Krieg bereits am 1. September 1939, und zu dieser Zeit noch nicht gegen die UdSSR, begon- nen hat. Vielmehr war der erste Kombattant, der dem Hitlersystem in einem offenen Krieg gegenüberstand, Polen. Polen aber gehörte unbeschadet, daß seine damals führenden Schichten dem Nazisystem sich solange mehr als ver- bunden fühlten, bis sie selbst zum Opfer dieses Systems wurden, zu den- jenigen Staaten, die sowohl die Genfer Konvention von 1929 wie die Haager Landkriegsordnung von 1907 in vollem Umfange als für sich verbindlich an- erkannten. Dasselbe galt für Frankreich, ebenso wie für die anderen, vor Beginn des Krieges gegen die Sowjetunion überfallenen Staaten Holland, Belgien, Luxemburg, Norwegen und Dänemark, wie auch für Jugoslawien und Griechenland. Alle verbrecherischen Handlungen, die in Auschwitz gegen die Angehörigen dieser Staaten verübt wurden, sind also unzweifelhaft nach geltendem Völkerrecht rechtswidrig und müssen dementsprechend ab- geurteilt werden. Der Einwand, der insbesondere bezüglich der an den pol- nischen Zivilisten in Auschwitz begangenen Verbrechen erhoben wurde, daß es sich hier um Maßnahmen zur Sicherung des besetzten polnischen Gebietes handele, und daß Geiselerschießungen nach der Haager Landkriegsordnung statthaft sind, ist in jeder Weise irrelevant. Es entspricht den Tatsachen, daß das geltende Völkerrecht unter bestimmten Umständen so barbarisch es sein mag zuläßt, daß Geiseln aus den Reihen der Zivilbevölkerung ge- nommen werden, um das friedliche Verhalten dieser Bevölkerung zu sichern. Zunächst muß demgegenüber aber darauf hingewiesen werden, daß mit der Frage, ob nach geltendem Völkerrecht Geiseln genommen und als Repres- salien getötet werden dürfen, die in Auschwitz erfolgten Morde, die als Geiseltötungen deklariert wurden, nicht das geringste zu tun haben. Denn Geiseln und darüber gibt es keinen Zweifel dürfen, wenn überhaupt, nur als Abwehr auf von vornherein völkerrechtswidrige Aktionen genommen werden.

Demgegenüber handelt es sich bei den hier in Frage stehenden Tötungen unstreitig um solche, die als präventive Abwehrmaßnahmen gegen Hand-