deutschen staatlichen Selbständigkeit bezeichneten Potsdamer Abkommen vorgezeichnet, auf das sich neuerdings auch die Bundesrepublik, wenn das Tagesbedürfnis es erfordert, beruft. Und eben weil es keine irgendwie ge- artete Kontinuität mit dem als Staatsordnung bezeichneten nazistischen Terrorsystem für uns gibt und geben kann, haben objektiv diese von der Ver- teidigung angestellten Überlegungen für die von Ihnen zu fällende Entschei- dung wertlos zu sein.
Die Antwort auf die Frage, was Recht und Unrecht ist, kann und darf von einem deutschen Gericht im Jahre 1965 nicht auf Grund von Maßnahmen entschieden werden, die vom Naziregime zur Durchsetzung und Erhaltung seines Unrechtssystems getroffen wurden. Die Beantwortung dieser Frage hat vielmehr den allgemeinen Normen zu entsprechen, die sich die Menschheit in ihrer jahrhundertelangen Entwicklung für das menschliche Zusammen- leben geschaffen hat.
Schon in der Geschichte von Kain und Abel im Alten Testament wird die Achtung vor dem Leben des anderen zum unabdingbaren Postulat erhoben, und innerhalb der kulturellen Entwicklung unserer modernen Staatensysteme ist der Lebensschutz des einzelnen schlechthin für die Existenz jedes Staates, gleich welcher gesellschaftlichen Ordnung, nicht wegdenkbar. Schon diese, sowohl dem naturrechtlichen Denken wie den marxistischen Erkenntnissen wesenseigenen Überlegungen, stehen den Forderungen, die die Verteidigung an Sie gestellt hat, entgegen, die Handlungsweise der Angeklagten straf- rechtlich nach den Unrechtsprinzipien des nazistischen Systems zu beurteilen. Doch gibt es hierfür noch ein weiteres Hindernis:
Mi Nicht umsonst bin ich bei der Prüfung, in welchen rechtlichen Rahmen die strafrechtlich zu wertenden Handlungen der Angeklagten zu stellen sind, da- von ausgegangen, daß hier eine massive Verletzung des Völkerrechts gegeben ist, und daß insoweit Ihrer Entscheidung das Völkerrecht zugrunde zu legen ist.
M Die völkerrechtlichen Bindungen aber konnten durch einseitige Handlun- gen, mochte es sich dabei um Führerbefehle oder um sonstige andere Gang- steranweisungen handeln, selbst nicht in der Zeit des Naziterrors aus der Welt geschafft werden. Sie bleiben unverändert in ihrer Substanz und in ihrer Wirkung verbindlich. Und tatsächlich ist es auch keinem Menschen selbst in der Nazizeit eingefallen, daß es rechtens sein könne, Kriegsgefangene zu er- morden oder die feindliche Zivilbevölkerung der Massenvernichtung auszu- setzen und Menschen ihrer Abstammung bzw. ihres Glaubens wegen auszu- rotten.
Tatsächlich ist ja keinem der Angeklagten je dieser Gedanke gekommen, daß seinen in Auschwitz begangenen Untaten, wie es die Verteidigung gern sehen will, die Rechtswidrigkeit genommen war. Natürlich war ihnen allen in jeder Beziehung klar, daß sie Unrecht taten. Typisch hierfür ist die Hand- lungsweise Klehrs, der, wie uns der Zeuge de Martini bekundete, besondere Vorsorge traf, daß seine ihn im Lager besuchende Frau nichts von seinen Massenverbrechen erfahren sollte. Aber auch die Art und Weise, wie die Befehle, die auf Grund des sogenannten Führerwillens zur Verbrechens- ausführung erteilt wurden, allgemein geheimgehalten wurden, machte ihren verbrecherischen Charakter für jeden sinnigen Menschen offenbar. Wurde doch, und zwar nicht nur in den öffentlichen Erlassen, sondern sogar in der
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