zip
67
teidiger, die ihm mehr oder weniger ausgesprochen folgen, erkennen zu können.
Würden nämlich die in diesen Darlegungen enthaltenen Auffassungen tat- sächlich in der Bundesrepublik zur Rechtsgrundlage der Abstrafung nazi- stischer Menschheitsverbrechen gemacht, dann würde sich damit schlechthin die Bundesrepublik aus dem Kreis der Kulturnationen ausschließen!
Rechtlich bedarf es— wie ich bereits sagte— gar keiner ernsthaften Widerlegung dieser Auffassung, die zu einem derartigen Ergebnis führt. Denn im Rahmen rechtlicher Realität betrachtet, ist ganz einfach die Prämisse, die Voraussetzung, falsch, die den gezogenen Folgerungen zugrunde liegt.
Es mag opportun sein, etwa auf dem Gebiet des Renten- und Pensions- rechts, auf dem der juristischen Eigentums- und Besitzbeziehungen, eine un- unterbrochene Kontinuität von 1871 bis zum heutigen Tage anzuerkennen;— zumindest von den dadurch unmittelbar Profit Ziehenden wird das sicher als recht nützlich angesehen werden.
Doch die staats- und völkerrechtliche Wirklichkeit wird nicht durch Oppor- tunitäts- und Nützlichkeitserwägungen geprägt. Von dieser Wirklichkeit aus- gehend, ist mit aller Unabdingbarkeit festzustellen: für keinen deutschen Staat— mag seine Rechts- und Gesellschaftsordnung aussehen, wie sie will— gibt es eine irgendwie geartete Rechtsbindung an das Verbrecher- system, das sich während seiner Existenz„Drittes Reich“ nannte.
Die Kapitulation 1945 war keineswegs nur eine militärische. Es war eine staatliche...., und zwar eine staatliche in einem Umfang, wie sie die Welt- geschichte nur in ganz wenigen Fällen kennt. Darüber helfen noch so scharf- sinnig post festum angestellte Überlegungen nicht hinweg! Das„Reich“ wurde vom Nazismus und seinen Helfershelfern zerstört! Damit ging seine Staats- gewalt unter. Erst die Siegermächte schufen die Voraussetzung für neue deutsche Staatsgewalt, deren staats- und völkerrechtliche Grundlage das Potsdamer Abkommen ist. Und gerade dieses Abkommen macht— wie ich es bereits in meinem Schlußvortrag darlegte— die Abstrafung der nazistischen Menschheitsverbrecher jeder neuen deutschen Staatsgewalt zur Pflicht. Das ist die rechtliche Wirklichkeit, an die wir uns zu halten haben!
Alle anderen Überlegungen führen objektiv praktisch nur dazu, Deutsch- lands schwärzeste Vergangenheit einer Mohrenwäsche zu unterziehen. Nicht umsonst hatte ich die Ausführungen des Philosophen Jaspers in den Mittelpunkt des ersten Teils meines Schlußvortrages gestellt, dieses Philo- sophen, dessen geistiges Wirken in Westdeutschland immer dann, wenn es gerade angemessen erscheint, lauthals als repräsentativ für die westliche Welt laudiert wird.
„Der nazistische Staat ist ein Verbrechensstaat“— das ist die nicht bestrit- tene, weil gar nicht bestreitbare Feststellung Jaspers.
Der Jurist, insbesondere der deutsche Jurist, sollte mit dieser Feststellung nichts anzufangen wissen®
Mir scheint, daß diese Feststellung Jaspers das staatsrechtliche Postulat, ja mehr noch: die Grundlage jeder deutschen Staatsgründung hätte sein müs- sen; denn die weitere Schlußfolgerung, die Jaspers an diese Feststellung knüpft, nämlich, daß es keine noch so geartete Kontinuität mit diesem bei Beginn seiner Existenz bereits zu seinem schmachvollen Ende verurteilten System geben dürfe, ist letzten Endes in dem von mir als Magna Charta jede:


