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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
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scheidende Nummer zwei zu tragen hat, hatte der Präsident des Bundes- tages erklärt, daß im Gegensatz zur DDR Herr Präsident Gersten- maier sagte Pankow in der nach 1945 überlegt und geplant ein neuer Weg beschritten wurde die Bundesrepublik ebenso bewußt daran fest- gehalten habe, daß die von ihr repräsentierte Staatsgewalt nur ein Glied der Kontinuitätskette sei, die vom Wilhelminischen Reich über die Weimarer Republik und über das Nazisystem bis eben zur Bundesrepublik führe.

Diese politischen Überlegungen des, oder besser gesagt der westdeutschen Politiker dienen der Untermauerung bestimmter politischer Forderungen, auf die hier nicht näher eingegangen zu werden braucht. Wozu es aber führt, wenn man an und mit derartigem politischem Wunschdenken die rechtliche Wirklichkeit messen will, zeigt das Ergebnis der Überlegungen des Herrn Rechtsanwalt Fertig, der an sich nur die logische Schlußfolgerung aus die- sem politischen Wunschdenken zieht: Rechtswirksamkeit und Gesetzeswirk- lichkeit der Bundesrepublik wären also abhängig von den Gangstermaßnah- men eines Systems, dessen Menschheitsfeindlichkeit alles bislang Vorstell- bare in den Schatten stellte.

Wir sollen also heute, wenn es nach dem Wunsch der Verteidigung geht, anerkennen, daß der Wille Hitlers als desjenigen, der nach der Sprach- regelung des Freiburger Schwurgerichts dervermutliche, aber nicht mehr feststellbare Alleintäter der gegen die Menschheit begangenen nazistischen Verbrechen ist, daß dieser sein Wille die Handlungsweise seiner Kumpane rechtfertigen soll, zumindest aber als Schuldausschließungsgrund zu gelten habe. Wir sollen nach der uns von der Verteidigung gebotenen Konstruk- tion, die in den Darlegungen des Rechtsanwalts Fertig ihre geschlossenste Vollkommenheit erreicht hat die Frage, inwieweit sich die Angeklagten strafbar gemacht haben, nach dem Strafrecht und seinen damaligen Anwen- dungs- und Auslegungsregeln entscheiden, das zur Zeit ihres verbrecherischen Tuns im nazistischen Deutschland bestand. Oder genauer charakterisiert: die Verteidigung, soweit sie der von Rechtsanwalt Fertig eingeschlagenen Rich- tung folgt, verlangt, daß für die Entscheidung der Strafbarkeit der Hand- lungsweise der Angeklagten die Auffassung der nazistischen Führungsschicht mit Hitler an der Spitze maßgebend zu sein hat. Wir sollen so empfiehlt es die Verteidigung die Unrechtsordnung des nazistischen Systems als praktikable Rechtsgrundlage anerkennen, wodurch gleichsam im Vorbeigehen der Hitlerstaat seines absoluten Unrechtscharakters entkleidet wird, da lassen Sie mich das Hauptmotiv der Begründung dieses Verlangens wieder-

holen die Staatsmacht dieses Hitlerstaates die gleiche sei wie die der Bundesrepublik! Im Eichmann-Prozeß nahm unbestritten auch von den offiziellen Stellen

der Bundesrepublik der israelische Staat die Kompetenz der Verfolgung der nazistischen Verbrechen mit der Begründung für sich in Anspruch, daß angesichts des gegen die ganze Menschheit gerichteten Angriffs dieser Un- taten für ihre Abstrafung, gleich wie für die Piraterie das Universalprinzip gegeben ist, das heißt, daß es bei der Verfolgung dieser Verbrechen keiner- lei Begrenzungen örtlicher Zuständigkeiten gäbe.

Man muß sich an diese von der Bundesregierung damals implicite zu- mindest nicht bestrittene Feststellung erinnern, um das ganze Ausmaß der juristischen Darlegungen Rechtsanwalts Fertig und derjenigen seiner Mitver-