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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
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w„Selbst wenn also die partielle Aufhebung des Tötungsverbotes zum Nach- teil bestimmter Bevölkerungsgruppen und in der Absicht deren Vernichtung durch NS-(ungerechtes) Gesetz erfolgt wäre, würde dieses Gesetz nicht nur in seiner(evtl. nur mittelbaren) Gebotsnorm, sondern auch in derAufhebung der Verbotsnorm nichtig sein und würde nicht nur für die Opfer-, sondern auch für die Täterseite der alte Rechtszustand fortgelten und ein Rück- wirkungsverbot den Tätern nicht zugute kommen...“

Was aber die im Schrifttum durch die Herren Maunz und Jahreiß vertretene gegenteilige Ansicht angeht, so ist dazu folgendes zu sagen:

Wenn es noch im Rechtsleben eines Beweises bedurft hätte, daß Deutsch- land noch nie Mangel an Juristen gehabt hat, die in der Lage waren, alles zu begründen, dann wäre der Beweis durch diese theoretischen Darlegungen der Herren Maunz und Jahreiß erbracht: hier haben Sie das typische Beispiel, wie man selbst der Aufhebung jeder staatlichen Ordnung noch ein rechtsstaatliches Mäntelchen umhängen kann.

Rechtsanwalt Fertig bezog sich bei seinem Antrag, das Verfahren gegen den Angeklagten Klehr einzustellen, nicht auf Äußerungen aus dem juri- stischen Schriftentum. Er forderte für den Angeklagten Klehr, der überführt und geständig ist, eigenhändig eine Vielzahl von Menschen heimtückisch durch Giftinjektionen getötet zu haben— oder ist es etwa nicht heimtückisch, kranke Menschen durch Vorspiegelung der Verabfolgung eines stärkenden medizinischen Mittels durch Injizierung von Phenol zu töten?....— für diesen Klehr also verlangte Rechtsanwalt Fertig die Einstellung des Verfahrens, weil die Rechtssicherheit in der Bundesrepublik anders nicht gesichert werden könne. Die Staatsgewalt der Bundesrepublik— so meinte Rechtsanwalt Fer- tig in letzter Konsequenz der in der gleichen Richtung verlaufenden Darlegun- gen seiner Mitverteidiger— mache sich mit diesem Verfahren gegen die An- gehörigen der Auschwitzer Lager-SS selbst den Prozeß. Denn in der Staats- gewalt der Bundesrepublik setze sich— so meinte Rechtsanwalt Fertig— die des Hitlerstaates fort. Die Staatsgewalt des Hitlerstaates, die staatliche Ge- walt des nazistischen Terrorsystems ist— so meinte Rechtsanwalt Fertig, ich zitiere—:„... identisch mit der Staatsgewalt, in deren Namen Sie, meine Damen und Herrn Richter, hier zu Gericht sitzen.“ Nicht als„Zivilist" habe Klehr gemordet, sondern im staatlichen Auftrag der Staatsgewalt, die— nach Meinung des Rechtsanwalts Fertig— die gleiche war in den Jahren 1933 bis 1945, wie seit 1949.... wie heute! Die Staatsgewalt könne aber nicht einmal etwas befehlen— nämlich den Mord an Millionen— und dann ein anderes Mal die Ausführung des Befehls bestrafen! Wenn Sie, meine Damen und Herren Richter, erwarten— oder befürchten?—, daß ich dieser Argumentation mit weitausholender Polemik zu begegnen beabsichtige, muß ich Sie enttäuschen! Im Gegenteil: ich meine, man sollte Rechtsanwalt Fertig für diese seine Ausführungen dankbar sein. Zeigen sie doch, wohin es führt, wenn an die Stelle kühler Betrachtung der harten Rechtswirklichkeit die Hin- gabe an politische Wunschträume tritt.

Tatsächlich darf man es nämlich wohl als offizielle Doktrin der politischen Repräsentanz der Bundesrepublik bezeichnen, daß die Bundesrepublik der direkte und alleinige Rechtsnachfolger des Hitlerstaates ist. Erst anläßlich des diesjährigen Gründungstages des Deutschen Reichs, das wohl die unter-