I. Rechtsbindung an Verbrechersystem völkerrechtswidrig
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Berufs- und Geschworenenrichter!
Der Versuch, nach Beendigung der Schlußvorträge der Verteidigung das Er- gebnis dieser Hauptverhandlung zusammenzufassen, zeitigt ein überraschen- des Bild. Wegen festgestellter millionenfacher Morde fordert die Staats- anwaltschaft, unterstützt von der Nebenklage, für 16 der 20 Angeklagten, die bei der Ausübung dieser Mordtaten zugegebenermaßen handelnd tätig waren, die Höchststrafe, die das Gesetz der Bundesrepublik kennt. Dem- gegenüber verlangt die Verteidigung für 18 dieser Angeklagten den Frei- spruch. Zwei Welten scheinen sich gegenüberzustehen. Nein, sie stehen sich gegenüber; doch in anderen Formen als wir es gewohnt sind. Nicht geogra- phische Grenzen trennen diese beiden Welten, nicht die prinzipiellen welt- anschaulichen Gegensätzlichkeiten zwischen Kapitalismus und Sozialismus, durch die das Gesicht unseres Jahrhunderts geprägt ist.
Nein, hier geht es um die Grundfrage der Humanitas überhaupt; um das Recht zum Leben und um die Sicherung dieses Rechts; um die Achtung vor dem Leben schlechthin und um die Erfordernisse, diese Achtung zu erzwin- gen. Soweit die Darlegungen der Verteidigung prozessual bedeutsam sind, soll im einzelnen jetzt und hier auf sie eingegangen werden.
Bereits Rechtsanwalt Aschenauer stellte an den Beginn seines SchluBß- vortrages die Überlegung, inwieweit durch sogenannte Führerbefehle alle deliktischen Vorgänge, die sich, um ein Wort des Leiters der Gestapostelle Kattowitz, des hier vernommenen Zeugen Thümmler, zu gebrauchen, innerhalb der Generallinie, d.h. innerhalb der Führermordbefehle, hielten, des Verbrechenscharakters entkleidet waren.
Diese Überlegungen, die ja bereits in anderen ähnlichen Verfahren eine bestimmte Rolle spielten, wurden im weiteren Verlauf der Schlußvorträge von den anderen Verteidigern immer weiter ausgebaut, bis schließlich Rechts- anwalt Fertig die These aufstellte, daß in der Nazizeit die Strafbarkeit des Mordes, soweit er an bestimmten Kategorien von Menschen begangen wurde, suspendiert war; eine Überlegung, die weiterhin von der Verteidigung schließlich zu der Forderung gesteigert wurde, daß die von den hier Ange- klagten begangenen Massenmorde zur Tatzeit nicht strafbar gewesen seien, so daß die jetzt von der Staatsanwaltschaft und der Nebenklage verlangte Sühne der Verbrechen ein Verstoß gegen das im$2 des StGB festgelegte Prinzip„nulla poena sine lege“— keine Strafe ohne Gesetz— verstoße.
Zur theoretischen Untermauerung dieser Forderung nahm Herr Rechts- anwalt Aschenauer auf die Ausführungen der Professoren von Hitlers Gnaden, Maunz und Jahreiß, Bezug; während Rechtsanwalt Göll- ner sich in dieser Hinsicht auf die zeitnäheren Ausführungen von Roesen bezog. Nicht recht verständlich war freilich, daß er sich im Rahmen seiner von ihm als„ätzend“ bezeichneten Kritik an den Ausführungen der Staats- anwaltschaft und der Nebenkläger auf die Überlegungen des Tübinger Professors Baumann zu berufen vorgab. Denn expressis verbis sagt Pro- fessor Baumann in seinem Artikel„Rechtmäßigkeit von Mordgeboten?“ („Neue Juristische Wochenschrift“ 1964, S. 139 ff.) abschließend folgendes:
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