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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
Seite
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ES GEHT UM DAS RECHT AUF LEBEN

Erwiderung des Prof. Dr. Friedrich Karl Kaul im Auschwitz-Prozeß auf die Ausführungen der Verteidigung, vorgetragen am 29. Juli 1965

ZUR EINFÜHRUNG

Am 24. Mai 1965 wurden die Plädoyers der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägervertreter beendet.

Von der Anklage waren im einzelnen folgende Anträge gestellt worden:

Lebenslängliche Zuchthausstrafen und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit wegen vielfachen Mordes in Mittäterschaft für die Angeklagen Mulka, Höcker, Boger, Stark, Dylewski, Broad,Schlage,Hofmann,Kaduk, Baretzki,Dr. Lucas, Dr. Frank, Dr. Schatz, Dr. Capesius, Klehr undBednarek.

Zwölf Jahre Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren für die Angeklagten ScherpeundHant!.

Im Fall des Angeklagten Schobert beantragte die Staatsanwaltschaft gemäß$ 47 Abs. 2 des zur Nazizeit geltenden Militärstrafgesetzbuches, wegen geringer Schuld von Strafe abzusehen.

Für den Angeklagten Breitwieser, der nur wegen Mitwirkung an der ersten Mordaktion mittels Zyklon B im Herbst 1941 angeklagt war, wurde Freispruch mangels Beweises beantragt.

In der Zeit vom 31. Mai 1965 bis zum 23. Juli 1965 hörte das Gericht die Schlußvorträge der 18 Verteidiger. Der wesentliche Inhalt dieser Ausführungen ist im Anhang dieser Broschüre dargestellt.

Einige der in den Plädoyers der Verteidigung aufgestellten Behauptungen konnten im Interesse der Wahrheit und Gerechtigkeit nicht unwidersprochen bleiben. Deshalb entschloß sich Professor Dr. Kaul, sein prozessuales Recht auf eine Replik, das heißt auf eine Erwiderung, wahrzunehmen. Wenn dabei auf Ausführungen einzelner Verteidiger nicht eingegangen wurde, so geschah das als Demonstration gegen das Auftreten dieser Rechtsanwälte in der Hauptverhandlung, das— wie Kaul es in einem dem Deutschlandsender ge- gebenen Interview formulierte—„durch die faktische Identifizierung mit Tat und Tätern eine Entartung der Verteidigung darstellte“. Die Erwiderungsmög- lichkeit auf inhaltliche Behauptungen wurde dadurch nicht beeinträchtigt, da

63 diese Behauptungen auch von anderen Verteidigern aufgestellt wurden.