schreckung bestimmt wird.... der Abschreckung, die als Spezialprävention den ursprünglichen Täter selbst davon abhalten soll, erneute Schuld auf sich zu laden...., die sich aber auch generalpräventiv drohend jedem anderen entgegenstellen soll, der zur Begehung gleicher Untaten willens und fähig ist.
Diesem generalpräventiven Zweck, dem Zweck der allgemeinen Abschrek- kung, ist bei der Zumessung der Strafe für die nazistischen Menschheitsver- brechen— wenn auch nicht Ausschließlichkeit— so doch absoluter Vorrang einzuräumen! Unsere Nation wird nur leben, wenn sie vor einer Wieder- holung der Untaten, mit deren Erinnerung wir in diesem Verfahren seit 18 Monaten konfrontiert wurden— gleich in welcher Gestalt sie wieder lebendig werden könnten—, bewahrt bleibt. In dieser Sicherung der Zukunft unseres Volkes erfüllt sich erst endgültig die Befreiung vom Nazismus, deren 20. Jahrestag wir erst vor kurzem begangen haben!
Ich schließe mich daher in vollem Umfang bezüglich der drei von den von mir vertretenen Nebenklagen erfaßten Angeklagten den von Herrn Staats- anwalt Kügler gestellten Anträgen an, der gegen diese drei Angeklagten die schwerste Strafe gefordert hat, die das in der Bundesrepublik geltende Straf- recht kennt. Ich beantrage für die Angeklagten Mulka, Höcker und Klehr lebenslängliche Zuchthausstrafe nebst den vom Gesetz vorgesehenen Neben- strafen.
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