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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
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dies eine Tätigkeit innerhalb des Lagers zur Folge gehabt hätte. Dem wurde stattgegeben, der Zeuge verblieb dann in der Fahrbereitschaft. Der Zeuge sagte hier, daß ihm außer„kleinen Schikanen“ nichts passiert sei.

Am 27. August 1964 bekundete der Zeuge Szewczyk, daß sich ein Unteroffizier Frymak, der im Kommando SS-Apotheke tätig war, wo auch der Zeuge arbeiten mußte, im Sommer 1944 nach seinem ersten Rampen- dienst gegenüber dem Angeklagten Dr. Capesius weigerte, ein zweites Mal zum Rampendienst zu gehen. Er könne diesen Dienst nicht tun und würde sich eher an die Front versetzen lassen.

Daraufhin wurde Frymak nicht mehr zum Rampendienst eingeteilt.

Der Zeuge Ra p p| sagte am 4. September 1964 aus, daß er im Jahre 1941 als SS-Angehöriger dem damaligen Adjutanten des Lagerkommandanten erklärt habe, er werde nicht auf Häftlinge schießen. Daraufhin sei er von der Wachtruppe zur Bauleitung versetzt worden. Ein Verfahren sei gegen ihn nicht eingeleitet worden.

Auch der Zeuge Wilhelmy, der am 21. Januar 1965 vor Gericht aus- sagte, hatte nach seinen Bekundungen keinerlei Nachteile, als er sich gegen den Willen seines direkten Vorgesetzten Dr. Wirths vom Standortarzt zur Abteilung Landwirtschaft versetzen ließ, um— wie er hier sagte— nicht seelisch zugrunde zu gehen.

Diese Zeugenaussagen widerlegen zugleich alle Behauptungen in der Richtung, daß sich die Angeklagten in einem sogenannten„Putativnotstand“ befunden hätten. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß sich ein Vor- fall, in dem die Verweigerung eines verbrecherischen Befehls zu Schäden an Leib oder Leben des Befehlsverweigerers geführt hatte, unter den Angeklag- ten sehr schnell herumgesprochen und von ihnen hier im Prozeß mit Namen und Datum angegeben worden wäre. Dies geschah nicht, weil eben solche Fälle den Angeklagten nicht bekannt waren und auch gar nicht bekannt sein konnten. Es kann andererseits auch kein Zweifel daran bestehen, daß sich die von mir zuletzt genannten Fälle im Lager herumgesprochen hoben. Die Ange- klagten wußten also sehr wohl um die Möglichheit, sich von der Ausführung verbrecherischer Befehle fernzuhalten. Ein solches Wissen aber schließt auch jeden Putativnotstand von vornherein aus.

Die Angeklagten haben, das sei abschließend nochmals festgestellt, nicht deshalb gemordet, weil sie dazu gezwungen worden wären, sondern weil sie selbst mit dem nazistischen Vernichtungsprogramm einverstanden waren. Sie haben weitergemordet, weil sie im KZ bleiben und nicht zur Front kommen wollten, denn an der Front, so sagte hier der Zeuge Musmano am 29. März 1965 treffend, wurde zurückgeschossen. Im KZ Auschwitz aber kam als Antwort auf die vielfältigen Mordtaten der SS nur das Schreien und Röcheln der Sterbenden.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Berufs- und Geschworenen- richter!

Ich bin am Schluß meiner Ausführungen angelangt und habe nun die Straf- anträge zu stellen. Immer ist es der Angeklagte, der im Mittelpunkt jedes Strafverfahrens steht. Sein schuldhaftes Handeln bildet das Kriterium für das zwischen den Routinebegriffen„angemessen“ und„ausreichend“ abzu- wägende Maß der gegen ihn zu erkennenden Strafe, deren Zweck von den Begriffen der Sicherung und der Besserung, aber auch von dem der Ab-