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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
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Nach der Selektion wurden die ausgesonderten Häftlinge in aller Regel

zunächst unter Bewachung durch andere SS-Angehörige meist aus dem Bereich der Schutzhaftlagerführung gesondert untergebracht und anschlie- Bend wiederum unter Einschaltung der Fahrbereitschaft von Angehö-

rigen des Wachsturmbannes und der Schutzhaftlagerführung zur Ermordung in die Gaskammern bzw., falls die Ermordung durch Phenol-Injektionen er- folgen sollte, in den HKB gebracht. Dort vollendeten Sanitätsdienstgrade den Mord.

Für die ermordeten Häftlinge wurden teilweise noch vor ihrem Tod gefälschte Totenscheine ausgestellt, die von einem SS-Arzt unterschrieben und an die Lagerkommandantur sowie an die Politische Abteilung(Standes- amt, Häftlingskartei) weitergeleitet wurden.

Soweit die wesentlichen Ergebnisse der Beweisaufnahme über die massen- weise Vernichtung arbeitsunfähiger Lagerhäftlinge.

3. DIE ERMORDUNG EINZELNER HÄFTLINGE DURCH EINZELNE ANGEKLAGTE AUS EIGENER INITIATIVE

Ungeachtet der Vielfalt in der Art und Weise derartiger Mordtaten, wie sie hier in der Beweisaufnahme so zahlreich zur Sprache gekommen sind, lassen sich bei allen diesen Verbrechen folgende Gemeinsamkeiten feststellen:

a) Von jedem dieser Morde hat zumindest sowohl der unmittelbare Vor- gesetzte des Täters als auch die Lagerkommandantur Kenntnis erhalten wenn nicht auf anderem Wege, dann notwendigerweise durch die Mel- dung über die Belegungsstärke bzw. durch den Totenschein.

b) In keinem dieser Fälle ist einer der betroffenen Angeklagten daraufhin irgendwie zur Rechenschaft gezogen worden.

Aus diesen Gemeinsamkeiten ergibt sich zweifelsfrei, daß auch diese scheinbar außerhalb des Typischen liegenden Verbrechen einzelner Ange- klagter von der Gesamtaufgabenstellung des KZ Auschwitz getragen waren. Diese Verbrechen konnten nur deshalb zur Alltäglichkeit werden, weil sie von allen SS-Mitwissern und Vorgesetzten gedeckt, ja, gefordert, gefördert und belohnt wurden, und zwar, da auch diese Verbrechen eine Form der dem KZ Auschwitz zugedachten systematischen Menschenvernichtung waren.

Das waren die Beziehungen, in denen die einzelnen strafrechtlich zu wer- tenden Handlungen der Angeklagten untereinander standen. Die Zusam- menhänge, durch die diese untereinander in Beziehung stehenden Hand- lungen zu einer strafrechtlichen Einheit von besonderer Qualität zusammen- geschweißt wurden, sind in der Beweisaufnahme zunächst einmal durch die Sachverständigen-Gutachten teilweise aufgeklärt worden.

4. DAS ZUSAMMENWIRKEN VON NSDAP, SS, MINISTERIALBÜROKRATIE, WEHRMACHT UND INDUSTRIE

Übereinstimmend haben die Sachverständigen Dr. Broszat in seinem Gutachten über die nationalsozialistische Polenpolitik vom 17. und 28. Februar 1964 und in seinem Gutachten über den Aufbau und die Entwicklung der Konzentrationslager vom 21. und 28. Februar 1964, Dr. Kraußnick in

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