Daß der Angeklagte Klehr bei der Vornahme von Menschenvergasungen auch persönlich anwesend war, bekundeten aus eigenem Augenschein die Zeugen Glowacki am 24. April 1964, Putzker am 4. Juni 1964, Golik am 8. Juni 1964, Pys am 12. Juni 1964 und Lil am 18. September 1964.
Die Zeugen PutzkerundLill| haben mit eigenen Augen gesehen, daß Klehr persönlich das Gas in die dafür vorgesehenen Öffnungen der Gas- kammern geschüttet hat. Die gleiche Tatsache hat u. a. der Zeuge Dr. Löb- ner, der darüber am 20. August 1964 vor Gericht aussagte, von seinem Freund, dem Mithäftling Dr. Sperber, bereits während seiner Lagerzeit erfahren.
h) Schließlich muß als erwiesen gelten, daß der Angeklagte Klehr auch bei Erschießungen von Häftlingen vor der Schwarzen Wand anwesend war.
Dies bekundeten hier vor Gericht glaubhaft die Zeugen de Martini am 4. Juni 1964,Reineck am 5. Juni 1964 undKrumme am 10. Juli 1964. M Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, daß die von den durch mich vertretenden Nebenklagen erfaßten drei Angeklagten Mulka, Hök- ker und Klehr sich einer Vielzahl von Tötungshandlungen schuldig ge- macht haben. Aber: nicht als Einzeltäter haben sie diese Handlungen be- gangen. Dies im weiteren Verlauf meines Schlußvortrages aus den Ergeb- nissen der Beweisaufnahme heraus nachzuweisen, ist um so notwendiger, als die Begründung des Beschlusses vom 13. Mai 1965, durch den der Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gegen den Angeklagten Schatz abgelehnt wurde, die mögliche Annahme zuläßt, daß das Gericht bis jetzt noch eine strafrecht- liche Einheit aller hier zu beurteilenden Handlungen der Angeklagten als nicht gegeben ansieht.
Ill. Das System der Verbrechen
Die Beweisaufnahme zeigt, daß jede dieser Taten in einer strafrechtlich be- deutsamen Beziehung zueinander stand. Diese Beziehungen der einzelnen strafrechtlich zu wertenden Handlungen untereinander verdanken ihren Ursprung bestimmten Zusammenhängen, über deren Entstehung und Cha- rakter die Beweisaufnahme doch gewisse Klarheit geschaffen hat, obwohl—- was ich bereits im Zusammenhang mit den IG-Farben-Zeugen erwähnte— die Beweisaufnahme sich vielfach in Detailfragen verlor, wobei die Aufhellung der Hintergründe und Zusammenhänge der Geschehnisse in Auschwitz in die Gefahr gerieten, zu kurz zu kommen.
Zunächst ist festzustellen, daß sich die Mordtaten, die den Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt werden und über die hier ausführlich Be- weis erhoben wurde, in drei große Komplexe zusammenfassen lassen:
1. Die Mitwirkung an der Ermordung von Menschen, die sofort nach ihrer
Ankunft zur Ermordung bestimmt(das heißt selektiert) wurden und alsbald
in die Gaskammern gebracht wurden.
Die Mitwirkung an der Ermordung von Menschen, die als arbeitsunfähige
Häftlinge im Lager selbst ausgesondert wurden.
3. Die Ermordung von einzelnen Häftlingen durch einzelne Angeklagte aus eigener„Initiative“.
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