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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
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Zuständigkeitsbereich sich ja nach den eigenen Einlassungen des Angeklag- ten Höcker mit dem seinen decken muß, selbst auf der Rampe von Birkenau bei Inspektionen gesehen hat.

Am 4. März 1965 erklärte auch der Angeklagte Kaduk vor Gericht, daß er mit Bestimmtheit wisse, daß sich Baer bei Liebehenschel be- schwert hat, weilEichmann sämtliche Transporte aus Ungarn nach Ausch- witz schicken wollte. Er, Baer, könne sie gar nicht alle unterbringen.

Der Angeklagte Baretzki schließlich hat am 19, November 1964 eben- falls ausgesagt, daß alle in Birkenau ankommenden Transporte von der Kom- mandantur in Auschwitz und nicht von der Kommandantur in Birkenau ge- meldet wurden. Wörtlich erklärte Baretzki:Es kamen in Birkenau keine Transporte an, ohne daß nicht von der Kommandantur Auschwitz Nachricht kam. Was Höcker sagt, stimmt nicht.

Der Angeklagte Höcker war aber nicht nur auch für das Vernichtungslager Birkenau, sondern ebenfalls für das IG-Farben-KZ in Monowitz zuständig. Dies ausdrücklich festzustellen, gebietet schon die große Zahl der Opfer, die hier derVernichtung durch Arbeit ausgesetzt waren.

Der Zeuge Minister Markowitsch beschwor in der Hauptverhandlung am 4. Februar 1965, daß auch nach der Errichtung einer eigenen Komman- dantur in Monowitz allein die Kommandantur in Auschwitz für die Belegung des Lagers Monowitz zuständig war. Alle Häftlinge, die nach Monowitz kamen, wurden durch die Kommandantur in Auschwitz eingewiesen. Ebenso mußte von allen bestandsmäßigen Veränderungen, insbesondere von allen Überstellungen°), der Kommandantur in Auschwitz Mitteilung gemacht werden. Der Zeuge bekundete ferner, daß er mit eigenen Ohren gehört habe, daß der ehemalige Mitangeklagte Neubert, als er vom Krankenbau zum Lagertor ging, um von dort aus telefonisch Lastkraftwagen für Häftlings- transporte zu den Gaskammern anzufordern, gesagt hat:Ich muß nach vorn, den Adju anrufen.

2. DER ANGEKLAGTE KLEHR

Die Beweisaufnahme hat die aktive Mitwirkung des Angeklagten Klehr an den Massenvernichtungsaktionen in Auschwitz in einem nahezu unüberseh- baren Ausmaß bestätigt. Auch bezüglich dieses Angeklagten verzichte ich auf eine detaillierte Wiederholung der bereits von der Staatsanwaltschaft an- geführten Beweise. Lassen Sie mich deshalb nur kurz zusammenfassen:

a) Zunächst wurde zweifelsfrei festgestellt, daß der Angeklagte Klehr als sogenannterSanitätsdienstgrad an einer unbestimmten Vielzahl von Selek- tionen im Häftlingskrankenbau des Stammlagers aktiv teilgenommen hat, die von SS-Ärzten durchgeführt wurden, und in deren Folge die ausgesonderten Häftlinge durch Gas oder Phenol-Injektionen ermordet wurden.

Dies bekundeten u. a. die Zeugen Barcz am 9. April 1964, Glowacki am 24. April 1964, Hol uj am 12. Juni 1964, Kowalczyk am 23. Juli 1964 und Mikusz am 26. April 1965. Sie sagten aus, daß der Angeklagte Klehr

) Im Unterschied zurVerlegung eines Häftlings in ein anderes Lager bedeutete wie

mehrere Zeugen und auch der Angeklagte Baretzki bestätigten das WortÜberstellung den Transport zu den Ermordungsstätten.