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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
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lagers Auschwitz also auch für die Nebenlager, zuständig war. Und auch diesen Befehl hat der Angeklagte Höcker als SS-Obersturmführer und Adjutantfür die Richtigkeit eigenhändig unterschrieben. Der Befehl wurde ebenfalls am 8. Januar 1965 hier verlesen.

In Ziffer 2 des Standortbefehls Nr. 28/44 vom 11. November 1944, der hier gleichfalls am 8. Januar 1965 verlesen wurde, wird die Arbeitszeit der Häft- linge von 6.30 Uhr bis 16.00 Uhr festgelegt.Die Häftlinge essen kurz zu Mit- tag und arbeiten ohne Pause weiter, so heißt es in diesem Befehl, der gleich- falls vom Angeklagten Höckerfür die Richtigkeit unterschrieben ist.

Damit ist zweifellos erwiesen, daß auch der Angeklagte Höcker von allen zur Zeit seiner Adjutantentätigkeit nach Auschwitz gebrachten Vernichtungs- und sonstigen Häftlingstransporten Kenntnis hatte und auch den einzelnen Abteilungen den Einsatzbefehl zum Rampendienst gegeben hat. Da Höcker ebenso wie der Angeklagte Mulka als persönlich Verantwortlicher für die Fernschreibstelle auch die sogenannten Vollzugsmeldungen in die Hand bekam, hatte er ebenfalls genaue Kenntnis über die Zahl der jeweils Ermor- deten. Wie hoch diese Zahl ist, hat sich in der Beweisaufnahme nicht genau feststellen lassen. Jedenfalls ist sie weitaus höher als zur Zeit der Adjutanten- tätigkeit des Angeklagten Mulka. Es braucht nur daran erinnert zu werden, daß während der Tätigkeit des Angeklagten Höcker als Adjutant neben ande- ren Vernichtungsaktionen die sogenannteUngarn-Aktion durchgeführt wurde, in deren Verlauf allein 350 000 bis 400 000 jüdische Menschen er- mordet wurden.

Darüber hinaus ist erwiesen, daß sich der Angeklagte Höcker ebenfalls persönlich vom Ablauf der Vernichtungsaktionen überzeugt und sich aktiv daran beteiligt hat. So bekundete der Zeuge Hykes der seinerzeit als SS-Mann öfters auf der Rampe war und genauen Einblick in die Verfahrens- weise bei der Abfertigung der ankommenden Transporte hatte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 22. Juni 1964, daß alle SS-Führer Dienst auf der Rampe taten. Es sei lächerlich, wenn der Angeklagte behaupte, er habe nichts mit der Rampe zu tun gehabt.

Am 8. Oktober 1964 sagte der Zeuge Paisikovic mit Bestimmtheit aus, daß er den Angeklagten Höcker des öfteren in Begleitung eines höheren Offiziers im Hof des Krematoriums II von Birkenau gesehen hat, wenn Trans- porte ins Krematorium geführt wurden.

Schließlich hat die von mir vertretene Nebenklägerin Rosenberg in ihrer Aussage am 24. September 1964 glaubhaft bekundet, daß sie der An- geklagte Höcker im September oder Oktober 1944 bei der Ankunft eines aus Theresienstadt kommenden Häftlingstransportes auf der Rampe in Birkenau gewaltsam von ihrer Mutter, Frau Fanny Compart, getrennt und Frau Compart in die zur Ermordung bestimmte Gruppe gestoßen hat.

Bereits die bisher angeführten Beweise widerlegen eindeutig die Behaup- tung des Angeklagten Höcker, er habe mit der Abwicklung der Vernichtungs- transporte nichts zu tun gehabt und sei als Adjutant des Kommandanten Baer nur für das Stammlager zuständig gewesen.

Die Unwahrheit dieser Behauptung wird darüber hinaus auch durch die Aussage des Zeugen Erich Kulka bewiesen. Dieser Zeuge bekundete am 16. April 1964 vor Gericht, daß er den Lagerkommandanten Baer, dessen