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Den unmittelbarsten Beweis für die aktive Mitwirkung des Angeklagten Höcker an der Abwicklung der sogenannten RSHA-Transporte aber liefert die Aussage des Zeugen Walter. Dieser Zeuge hat hier am 14. August 1964 und am 25. März 1965 gleichbleibend und bestimmt ausgesagt, daß er selbst dem Angeklagten Höcker alle eingehenden Fernschreiben zuleiten mußte und daß er ihm mehrere Male Fernschreiben mit Transportankündigungen persönlich übergeben hat. Er hat ferner ausgesagt, daß er persönlich zugegen war, als Höcker daraufhin die einzelnen Abteilungen telefonisch benachrich- tigte und sie anwies, die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen, mit an- deren Worten: als er ihnen den Befehl zum„Dienst auf der Rampe“ erteilte.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die am 25. Januar 1965 in der Hauptverhandlung verlesenen, vom Angeklagten Höcker unterschriebenen Fahrbefehle hinzuweisen. Sie bezeugen, daß auch dieser Angeklagte die ihm durch die Lagerordnung übertragene persönliche Verantwortung für die Fahr- bereitschaft persönlich wahrgenommen hat. Im übrigen beziehen sich die be- reits erwähnten Aussagen der Zeugen Nebbe, Siebald und Heger über die Unterstellung der Fahrbereitschaft unter den Adjutanten und über die Unterzeichnung von Fahrbefehlen durch den Adjutanten auch auf die Zeit der Adjutantentätigkeit des Angeklagten Höcker.
Auch dürfen die in der Hauptverhandlung verlesenen, von Höcker unter- schriebenen beziehungsweise für die Richtigkeit gezeichneten Befehle nicht unerwähnt bleiben.
So zum Beispiel der Standortbefehl vom 20. Oktober 1944, in dem verboten wird,„Häftlinge von Außenkommandos(die außerhalb des Schutzhaftlagers arbeiten) für irgendwelche Zwecke von den ihnen angewiesenen Arbeits- plätzen fortzuholen“ und in dem es heißt:„Die Postenführer bzw. Posten haben die am Schutzhaftlager übernommenen Häftlinge wieder vollzählig abzuliefern.“ Schließlich wird in diesem Befehl angeordnet— und ich mache Sie insbesondere darauf aufmerksam, daß hier die Pluralform gebraucht wird:„Die Kommandanten und die Schutzhaftlagerführer, soweit dieselben den Posten bekannt sind, haben das Recht, über Häftlinge an jedem Ort und zu jeder Zeit zu verfügen.“ Klarer kann die Verantwortung des Standortkom- mandanten und seines Adjutanten für den Gesamtbereich des KZ Auschwitz kaum noch zum Ausdruck gebracht werden. Dieser Befehl, der in der Haupt- verhandlung am 8. Januar 1965 verlesen wurde, ist vom Angeklagten Höcker als SS-Obersturmführer und Adjutant„für die Richtigkeit“ eigenhändig unter- schrieben.
Ich nenne ferner den Standortbefehl Nr. 21/44 vom 3. August 1944. Ziffer 9 dieses Befehls beschäftigt sich mit„Häftlingstransporten auf Lkw“ und ent- hält genaue Anweisungen darüber. Auch dieser Befehl wurde am 8. Januar 1965 in der Hauptverhandlung verlesen und trägt„für die Richtigkeit“ die eigenhändige Unterschrift des Angeklagten Höcker als SS-Obersturmführer und Adjutant.
In Ziffer 4 des Standortbefehls Nr. 23/44 vom 30. August 1944 wird die Mit- nahme von Häftlingen zum Beladen bzw. Abladen von Lkw usw. von einem zum anderen Lager verboten. Wörtlich heißt es:„Zu diesen Arbeiten können Häftlinge aus dem jeweiligen Lager herangezogen werden.“ Eine solche An- ordnung kann nur von jemandem gegeben werden, der für diese„jeweiligen Lager“, mit anderen Worten, der für den Gesamtbereich des Konzentrations-


