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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
Seite
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Dr. Münch am 5. März 1964 und Dr. Cäsar am 9. März 1964 bestätigen müssen, die ebenfalls als SS-Führer im KZ Auschwitz Dienst taten.

Der Zeuge Klein widerlegte bei seiner Vernehmung am 28. Januar 1965 ebenfalls diese Einlassung des Angeklagten Mulka. Dieser Zeuge hat den Angeklagten häufig am Lagertor gesehen, als er das Einrücken der Häftlings- kommandos beaufsichtigte.

Auch der Angeklagte Baretzki erklärte am 28. Januar 1965:Wenn der Herr Mulka behauptet, er sei nie am Tor gewesen, das ist nicht wahr.... Ich habe Herrn Mulka bestimmt gesehen, daß er am Tor stand, als die Komman- dos ausrückten.

Ergänzend sei zu diesem Komplex vermerkt, daß der Zeuge Glaseram 11. September 1964 vor Gericht bekundete, daß er Mulka auch als Kompanie- chef der 1. Kompanie des Wachsturmbanns kennengelert hat und daß diese Kompanie auch an der inneren Postenkette Wachdienst hatte. Der Angeklagte Mulka mußte also auch in dieser Funktion Kenntnis von den Vorgängen im Lager haben, wobei ich davon absehe, näher auf die von der Staatsanwalt- schaft dargelegten anderweitigen Folgerungen aus dieser Funktion einzu- gehen. Soweit die nach Auffassung der Nebenklage in der Beweisaufnahme erwiesenen Tatbeiträge des Angeklagten Mulka.

b) Der Angeklagte Höcker

Zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft über die persönlichen Tatbei- träge des Angeklagten Höcker habe ich einiges zu ergänzen.

Zunächst erscheint es mir bedenklich, weil möglicherweise irreführend, wenn die Staatsanwaltschaft an die Spitze ihrer Beweisführung einen Indizien- beweis stellt, in dem gesagt wurde:Wenn es zur Zeit des Angeklagten Mulka so war, dann war es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch zur Zeit des Angeklagten Höcker so.

Wir sind unabhängig davon, daß ich auch einen solchen indirekten Be- weis in diesem Falle als gegeben und auch als ausreichend ansehen würde- hierauf nicht angewiesen. Die Beweisaufnahme erbrachte genügend direkte Beweise dafür, daß der Angeklagte Höcker mit Fleiß und Eifer alle Aufgaben erfüllt hat, die ihm als Adjutanten nach den hier verlesenen Lagerordnungen übertragen worden waren.

Die Staatsanwaltschaft selbst hat zahlreiche dieser Beweise angeführt. Ich erinnere nur an die Aussagen der Zeugen Walter, Hegerund Gaar, an die Aussagen der Zeugin Bartsch und an die Bekundungen des An- geklagten Baretzki. Ich erinnere ferner an die von der Staatsanwaltschaft angeführten Urkunden, z. B. über die Umbenennung der Fahrbereitschaft in Standortfahrbereitschaft.

So bestätigte die Zeugin Bartsch, daß die von ihr gemachten Angaben über die Aufgaben der Fernschreibstelle auch für die Zeit zutreffen, in der der Angeklagte Höcker Adjutant war. Sie sagte aus, daß sie Höcker damals persönlich gekannt und daß er damals einenergischer Mann gewesen sei.

Die Aussagen der Zeugen Ontl und Nebbe darüber, daß die Einsatz- befehle zum Dienst auf der Rampe von der Kommandantur kamen, beziehen sich ebenfalls auch auf die Zeit der Adjutantentätigkeit Höckers.

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