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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
Seite
24
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In der Hauptverhandlung am 24. Juli 1964 wurde die von Höß nieder- geschriebene, speziell auf die Verhältnisse in Auschwitz ausgerichtete Lager- ordnung verlesen. Dieses Dokument bezeugt, daß die Angeklagten Mulka und Höcker in ihrer Eigenschaft als Adjutanten u.a. folgende Aufgaben zu erfüllen hatten:

a) Unterrichtung des Lagerkommandanten über alle wichtigen Vorgänge im Lager. Das bedeutet, daß es die Pflicht der Adjutanten war, sich selbst von allen wichtigen Lagerereignissen Kenntnis zu verschaffen.

b) Bearbeitung sämtlicher Personalangelegenheiten. Die Adjutanten waren die Vorgesetzten sämtlicher Unterführer und Männer des Kommandantur- stabes, hatten dem Kommandanten Ernennungen und Beförderungen vor- zuschlagen, bearbeiteten die Disziplinarangelegenheiten und überwach- ten das Strafbuch. Das bedeutet, daß sich die Adjutanten davon Kenntnis verschaffen mußten, wie die Angehörigen des Kommandonturstabes ihre Aufgaben erfüllten.

c) Bearbeitung des gesamten Schriftverkehrs der Kommandantur mit außen- stehenden Dienststellen. Den Adjutanten war der gesamte Posteingang zur Durchsicht und gegebenenfalls zur Weitergabe an die einzelnen Ab- teilungen vorzulegen.

d) Persönliche Bearbeitung allerVerschlußsachen mit persönlicher Verant- wortung für deren sichere Verwahrung.

e) Den Adjutanten war das gesamte Nachrichtenwesen des Lagers direk unterstellt, sie waren persönlich für das richtige Funktionieren des ge- samten Nachrichtenapparates verantwortlich.

f}) Den Adjutanten war schließlich die Fahrbereitschaft direkt unterstellt. Sie waren persönlich für die ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Fahrbefehle verantwortlich.

Nach alledem, was wir hier in der Beweisaufnahme und zusammengefaßt noch einmal im Plädoyer der Staatsanwaltschaft über die Tätigkeit der An- geklagten Mulka und Höcker für die Vernichtungsanstalt und für das Vernich- tungslager gehört haben, kann man berechtigt sagen:

M Diese Angeklagten haben alle ihnen zugewiesenen Aufgaben in vollem Umfang erfüllt. Sie kümmerten sich schlechthin um alles! Ihr Diensteifer ging, wie Staatsanwalt Kügler hier im einzelnen bereits darlegte, vom Drängen auf die rasche Fertigstellung der Krematorien, von der Festlegung der Ar- beitszeit und der Bewachungsmodalitäten für die Häftlinge über die Beschaf- fung von Zyklon B für die Gaskammern bis zur Sorge um den rechtzeitigen Einsatz von Lastkraftwagen zum Abtransport der Opfer von der Rampe oder aus dem Lager zu den Ermordungsstätten, zu den Krematorien. Wirklich: ohne die hier angeklagten Adjutanten lief die Maschine nicht, sie waren in der Tat unentbehrliche Schalthebel für die Auschwitzer Vernichtungsmaschine.

Es sei hierfür zunächst nur an die auf meinen Antrag in der Hauptver- handlung am 16. November 1964 und 8. Januar 1965 sowie an die auf Antrag der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung am 28. Januar 1965 und am 4. Februar 1965 verlesenen Kommandantur-, Standort- bzw. Sonderbefehle erinnert, die von den Angeklagten Mulka und Höcker unterschrieben bzw. für ihre Richtigkeit gezeichnet sind.

Nun zu den Angeklagten im einzelnen:

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