geht unzweideutig hervor, daß diese Angeklagten nicht für sich allein gemor- det haben, daß sie Handlanger von weit höher gestellten Mittätern und Hin- termännern waren, die in den höchsten Stellen des Nazistaates und seiner Partei, in der Wehrmacht und in der Wirtschaft tätig waren.
2 SCHRIFTSTUCERE
Von entscheidender Bedeutung für die Urteilsfindung sind ferner die hier ver- lesenen Schriftstücke, deren Echtheit und Authentizität im übrigen in keinem Fall mit Erfolg bestritten werden konnten. Diese Kommandantur-, Standort- und Sonderbefehle, diese Verhandlungsprotokolle und Berichte, diese Fern- schreiben, Medikamentenanforderungen, Fahrbefehle, Überstellungslisten und Totenbücher sprechen für sich selbst. Sie erbrachten authentische Be- weise— und es ist bezeichnend, daß die hier verlesenen Schriftstücke in aller Regel die Zeugenaussagen ehemaliger Häftlinge exakt bestätigten, während sie mit ähnlicher Regelmäßigkeit die Einlassungen der Angeklagten und auch ihrer Gesinnungskumpanei ebenso exakt widerlegten. Ich erinnere in diesem Zusammenhang nur an die auf meine Anträge hin am 16. November 1964 bzw. am 8. Januar 1965 verlesenen Dokumente über die Tätigkeit der Ange- klagten Mulka und Höcker sowie an die von Prof. Dr. Alexejew aus Leningrad am 30. Oktober 1964 übergebenen„Sterbebücher“, deren aus- zugsweise Verlesung am 15. Januar 1965 den einwandfreien Nachweis er- brachte, daß die Angeklagten Dr. Frank und Dr. Lucas dem Gericht über die Dauer bzw. über die Art ihrer verbrecherischen Tätigkeit in Auschwitz die Unwahrheit gesagt hatten.
5.:DIEETATORTBESILE HT:LG UN G
Schließlich hat das Gericht durch den beauftragten Richter Amtsgerichtsrat Hotz vom 14. bis 16. Dezember 1964 das Stammlager Auschwitz und das Lager Birkenau in Augenschein genommen. Das Protokoll darüber wurde in der Hauptverhandlung am 8. Januar 1965 verlesen. Dieses Protokoll bezeugt zweifelsfrei, daß die Augenscheinseinnahme nahezu ausnahmslos die Zeu- genaussagen ehemaliger Häftlinge bestätigte.
Dies allein beweist, wie notwendig und zweckmäßig die Reise des Gerichts und der Prozeßbeteiligten an den Ort der Verbrechen war. Diese Tatortbesich- tigung zerschlug einmal mehr die bereits widerlegte unerhörte Behauptung einer Steuerung insbesondere der aus der Volksrepublik Polen kommenden Zeugen.
Von noch größerem Wert als die Bestätigung von Zeugenaussagen aber war für alle Teilnehmer der Tatortbesichtigung der unmittelbare persönliche Eindruck, den kein Protokoll wiederzugeben vermag. Wer selbst auf der Rampe von Birkenau gestanden hat, wer die Todesatmosphäre selbst ver- spürte, wer die räumliche Enge des Stammlagers mit eigenen Augen wahr- nahm, der kann sich erst ein Bild machen von den Leiden der Häftlinge und von dem Grauen, das an dieser Stätte herrschte, als der Angeklagte Mulka sich noch in seiner Adjutantenwürde sonnte und Klehr sich mit dem weißen Arztkittel schmückte.
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