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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
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sich zu Zeiten, als aus den Schornsteinen der Krematorien von Auschwitz Tag und Nacht die rote Lohe schlug, sich lauthals zu der Devise bekannten, daß ihre Ehre Treue sei.

3 SACHVERSTANDIGENGUTACHTEN

Das Gericht hörte ferner eine Reihe von Sachverständigengutachten. Von ihnen verdienen jene Gutachten besonders hervorgehoben zu werden, die sich mit verschiedenen Zusammenhängen und Hintergründen der von den Angeklagten in Auschwitz begangenen Verbrechen beschäftigen. Ich meine

die Gutachten von Dr. Broszat über die nationalsozialistische Polen- politik vom 17. und 28. Februar 1964 und über den Aufbau und die Entwick- lung der Konzentrationslager vom 21. und 28. Februar 1964:

die Gutachten von Dr. Buchheim über die SS und Polizei im NS-Staat vom 7. Februar 1964 und über das Problem des Befehlsnotstandes bei den vom NS-Regime befohlenen Verbrechen vom 2. Juli 1964;

das Gutachten von Dr. Kraußnick über die NS-Judenpolitik vom 17. Februar 1964 und das Gutachten von Dr. Jacobsen zum Kommissar- befehl vom 14. August 1964.

Es ist bezeichnend, daß sich einzelne Verteidiger schon in der Hauptver- handlung vom 30. Januar 1964 gegen die Erstattung dieser Gutachten zur Wehr setzten. Sie bestritten kurzerhand jeden Zusammenhang zwischen den genannten Themen und den im Eröffnungsbeschluß enthaltenen Beschul- digungen.

Heute, nach Anhören der Gutachten und nach Abschluß der Beweisauf- nahme, wissen wir, daß diese Behauptung unrichtig ist. Genauso unangreif- bar wie die von Dr. Jacobsen getroffene Feststellung, daß das von ihm behandelte Themanur vor dem hier skizzierten politischen Hintergrund der nationalsozialistischen Politikzutreffend beurteilt werden kann, ist die Tat- sache, daß die Verbrechen der Angeklagten nur zutreffend beurteilt werden können, wenn sie auf dem Hintergrund und im Zusammenhang mit den von den Sachverständigen behandelten Problemen gesehen werden.

Ich brauche nicht zu betonen, daß ich mit vielen Darlegungen der Sachver- ständigen durchaus nicht konform gehe. Meine ernsthaften Bedenken bei- spielsweise gegen die abstrakt theoretisch-historische Behandlung des Be- fehlsnotstandes durch Dr. Buchheim habe ich bereits am 2. Juli 1964 vor- getragen. Diese Ausführungen des Sachverständigen hätten meines Er- achtens einigen Angeklagten den Weg offengelassen, sich wahrheitswidrig auf einen Putativ-Befehlsnotstand zu berufen. Die von mir beantragte Ver- nehmung des Zeugen Hinrichsen am 25. Januar 1965 und auch die Aussagen der am 25., 26. und 29. März 1965 vernommenen SS-Zeugen haben meine Auffassung dann auch bestätigt, daß von einem Befehlsnotstand für die SS-Mörder keine Rede gewesen sein kann. Ich werde darauf im einzelnen noch zurückkommen.

Aber unabhängig von diesen und anderen Meinungsverschiedenheiten: Die Ausführungen der hier zur Kenntnis genommenen Sachverständigengutachten haben einige wesentliche Zusammenhänge und Hintergründe offenbart, die für die Urteilsfindung von ausschlaggebender Bedeutung sind. Aus diesen Gutachten mögen sie in anderer Hinsicht auch noch so angreifbar sein