nommen haben, heute noch wagen, sich auf soldatische Tugenden zu berufen und diese für sich in Anspruch zu nehmen.
Trotz allem haben sich auch die sowjetischen Zeugen hier im Gerichtssaal bei ihren Bekundungen nicht von ihren angesichts dieser Zusammenhänge so berechtigten Emotionen leiten lassen. Kühl und sachlich berichteten sie von den Geschehnissen, deren Opfer sie geworden waren; sie haben insoweit einen wesentlichen Anteil an der Wahrheitsfindung.
In gleichem Maße ist das auch bei den Zeugen, die aus der Deutschen Demokratischen Republik nach hier kamen, zu betonen. Sie, die als Deutsche den Schrecknissen des Lagers ausgesetzt waren, haben sich gleichfalls in keiner Weise von ihren Emotionen leiten lassen und insoweit das ihre zur Wahrheitsfindung getan.
Besonders muß zu den Zeugen Stellung genommen werden, die aus Polen kamen. Und zwar nehme ich das insbesondere für meine Person in Anspruch, da ich ja in einem Beweisantrag der Verteidigung von Mulka expressis verbis bezichtigt wurde, mit polnischen Bürgern zusammen die Vernehmung bestimmter Entlastungszeugen verhindert zu haben. Abgesehen davon, daß diese Behauptung schon deswegen unerhört ist, da für sie nicht der geringste Anhaltspunkt gegeben und sie frei erfunden aus der Luft gegriffen war, stellt sie in ihrer sachlichen Substanz angesichts der durch die Aussagen polnischer Zeugen erwiesenen Verbrechen den Höhepunkt des Zynismus dar. Es ist hier das gleiche System spürbar, das bei dem Versuch festzustellen ist, die Un- geheuerlichkeit der in Auschwitz begangenen Verbrechen dadurch zu vernied- lichen, daß man unter der Devise, die deutsche Schuld würde unmäßig auf- gebläht werden, von den Millionen Ermorderter einige hunderttausend ab- zuhandeln versucht.
Demgegenüber ist es erforderlich, darauf hinzuweisen, daß die zuständigen Dienststellen der Volksrepublik Polen die Durchführung dieses Verfahrens von Anfang an intensiv unterstützt haben. Wenn sich hier Schwierigkeiten er- geben haben, so ist das ausschließlich auf die Verteidiger, insbesondere die von Mulka und Bednarek, zurückzuführen, denen, worauf— soweit ich mich erinnern kann— auch Herr Staatsanwalt Vogel in der Beweisaufnahme hin- wies, ganz offenbar jedes Einfühlungsvermögen und Verständnis für diese so schwierige Situation gefehlt hat. Ich darf in diesem Zusammenhang nur an den in seiner Diktion so peinlich wirkenden Antrag dieser Verteidiger er- innern, die in Polen durchgeführten kommissarischen Vernehmungen nicht als beweiserheblich anzusehen; ganz zu schweigen von dem noch weit pein- licher wirkenden Vorgang um die Zeugin Groß-Pozimska.) Die beste Zurückweisung dieses Verhaltens scheint mir darin zu liegen, an dieser Stelle noch einmal den zuständigen Dienststellen der Volksrepublik Polen für die Unterstützung zu danken, die sie der Durchführung dieses Verfahrens haben zuteil werden lassen.
°) Diese polnische Zeugin war am Tage vor ihrer gerichtlichen Vernehmung von dem Ver- teidiger Mulkas in ihrem Frankfurter Quartier aufgesucht worden. Vor Gericht behauptete sie dann auf zielgerichtete Fragen dieses Verteidigers, daß ihr bereits früher als Zeuge gehörter Ehemann nach seiner Rückkehr in Polen Nachteile erlitten habe, weil er Aussagen gemacht hatte, die für einen Angeklagten günstig waren. Der daraufhin später nochmals kommissa- risch in Polen vernommene Ehemann beschwor, daß diese Behauptung in jeder Beziehung
unwahr ist. Frau Groß-Pozimska hatte bereits unmittelbar nach ihrer Frankfurter Vernehmung
N Em Gespräch erklärt, daß sie sich von dem Verteidiger Mulkas„überfahren“ gefühlt abe.
18


