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Dr. Wolken sprach am 27. Februar 1964 als erster Zeuge auch das aus, was in der Folgezeit Dutzende anderer ehemaliger Häftlinge wiederholten:„Ich will“, so sagte er(im Hinblick auf den Angeklagten Baretzk i),„nieman- den zu Unrecht beschuldigen.“ Deshalb belasteten diese Zeugen die Ange- klagten auch nicht willkürlich oder ohne Angabe konkreter Einzelheiten. Die reine Wahrheit ist furchtbar genug; diese Wahrheit sachlich vor diesem Ge- richt darzulegen, war der deutlich spürbare Wille der Zeugen. Dabei scheuten sie sich durchaus nicht, auch solche Tatsachen zu schildern, die für die An- geklagten sprechen. Ich erinnere nur an die Aussagen ehemaliger Häftlinge zugunsten des Angeklagten Dr. Lucas und des Angeklagten Hant!,
Ein deutlicher Beweis für den Willen dieser Zeugen zur strengen Sachlich- keit und Genauigkeit ist auch die Tatsache, daß sie wiederholt ihre Aussagen in der Hauptverhandlung gegenüber früheren Bekundungen vor der Kriminal- polizei oder dem Untersuchungsrichter abschwächten. Dies geschah, wie meh- rere Zeugen ausdrücklich erklärten, weil sie nur das aussagen wollten, was sie heute noch sicher in ihrer Erinnerung wußten. War hingegen ihre Erinne- rung lückenhaft, so wiesen sie offen und ehrlich darauf hin.
Selbst Irrtümer einzelner dieser Zeugen können den Gesamteindruck ihrer unbedingten Wahrheitsliebe und ihrer Glaubhaftigkeit nicht schmälern. Der- artige Irrtümer waren nicht das Ergebnis blinden Haßdenkens, sondern die natürliche Folge der Tatsache, daß die Überlebenden von Auschwitz erst zwanzig Jahre nach dem schrecklichen Geschehen vor einem Gericht als Zeu- gen ihre Angaben machen konnten. Ein Beweis dafür ist eine ganz charak- teristische Gemeinsamkeit solcher Irrtümer: Sie bezogen sich zumeist auf Einzelheiten eines in der Substanz sehr präzis geschilderten Vorkommnisses. Ob aber zum Beispiel der Angeklagte Capesius die Selektionen auf der Rampe mit einem Stock oder ohne Stock vorgenommen hat, ist für die straf- rechtliche Würdigung genauso uninteressant wie etwa die Frage, ob ein Zeuge einen bestimmten Mithäftling unmittelbar bei der Selektion oder fünf Minuten vorher das letzte Mal gesehen hat. Entscheidend ist allein die unab- hängig von diesen Einzelheiten klare und durch eine Fülle bezeichnender Details belegte Bekundung, daß der Angeklagte Capesius Selektionen auf der Rampe durchgeführt hat.
Mehrfach ist hier im Gerichtssaal deutlich geworden, daß den ehemaligen Häftlingen diese Sachlichkeit nicht immer leichtgefallen ist. Ich erinnere nur an den verständlichen Gefühlsausbruch des Zeugen Preston am 4. März 1965. Aber gerade er ist ein Beispiel dafür, daß sich die ehemaligen Häft- linge um strenge Gewissenhaftigkeit in ihrer Aussage bemühten, trotz der überaus schweren seelischen Belastungen, denen sie ausgesetzt waren, als sie nach so langer Zeit ihren Peinigern und den Mördern ihrer Kameraden hier im Gerichtssaal gegenüberstanden und einigen von ihnen sogar in Frei- heit begegnen mußten.
Insbesondere trifft das auch auf die hier gehörten sowjetischen Zeugen zu. Sie waren nach ihrer Ankunft in Auschwitz— wie im einzelnen Staatsanwalt Vogel geschildert hat— einer Behandlung ausgesetzt, wie sie selbst das Auschwitz dieser Zeit noch nie erlebt hatte. Und das als Kriegsgefangene! Mit eine der abstoßendsten Erscheinungen dieser Verhandlung war für mein Empfinden, daß die Angeklagten, die sich diesen Kriegsgefangenen gegen- über schlimmer als Kannibalen— ein anderer Ausdruck bleibt kaum!— be-


