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heitsgeschichte einmaligen Untaten ihres menschheitsfeindlichen Charakters dadurch zu entkleiden, daß man sie in eine Parallele zu Einzeldelikten be- stimmter Art setzt. So enthüllt sich von diesem Punkt aus erst der letzte Sinn und Zweck, den dieses Verfahren haben müßte; beantwortet sich die, wie schon erwähnt, nur hierorts allzuoft gestellte Frage, warum noch nach 20 Jah- ren® und erweist sich die Berechtigung der mit zwingender Notwendigkeit zu stellenden Frage, warum erst nach 20 Jahren?
Abschließend muß dementsprechend festgestellt werden:
Die Durchführung dieser Verfahren dient der echten Bewältigung der Ver- gangenheit und damit der Sicherung der Zukunft unserer Nation. Erreicht wird dieses Ziel allerdings nur dann, wenn die volle Wahrheit über die began- genen Gewaltverbrechen festgestellt und die Sühne in der dieser Feststellung entsprechenden Form gefunden wird.
I. Die Beweisaufnahme
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Berufs- und Geschworenenrichter!
Entsprechend diesem Sinn und Zweck des Prozesses war es die Aufgabe der Beweisaufnahme, Feststellungen zu treffen a) über Entstehung, Mechanismus und Inganghaltung der Vernichtungs- maschinerie von Auschwitz mit ihren Hintergründen und Zusammenhängen, b) über die tätige Mitwirkung der Angeklagten in dieserVernichtungsmaschire. Hierfür standen dem Gericht verschiedene Beweismittel zur Verfügung, über deren Aussagewert allgemein vorab folgendes gesagt werden muß:
1. DIEEINLASSUNGEN DERANGEKLAGTEN
Prozessual sind sie den anderen Beweismitteln gleichrangig. Wenn aber das Gericht in diesem Prozeß allein auf die Einlassungen der Angeklagten an- gewiesen wäre, dann wäre hier die Wahrheit auf den Kopf gestellt worden. Keiner der Angeklagten fand den Mut zur Wahrheit. Die Aussagen aller An- geklagten waren einzig und allein von dem Willen beseelt, die Wahrheit zu unterdrücken und zu verfälschen. Das muß einmal mehr hier klar und deutlich festgestellt werden. Zwar gesteht die deutsche Prozeßordnung den Angeklag- ten durchaus das Recht zu, auch die Unwahrheit zu sagen. Aber die Art und Weise, in der diese Angeklagten hier das Gericht und die Öffentlichkeit be- logen, muß direkt als eine Provokation empfunden werden und wirft ein be- zeichnendes Licht auf ihre heutige Einstellung zu den von ihnen begangenen Verbrechen: Sie haben im Grunde nichts, aber auch gar nichts gelernt, sie sind heute wie damals in ihrer Geisteshaltung lebens- und menschenver- achtende Zyniker.
Wie nämlich wagten die Angeklagten es, das Vernichtungslager Auschwitz hier vor Gericht zu schildern? Dafür nur einige Beispiele:
Der Angeklagte Mulka sagte in seiner Einlassung zur Sache am 9. Ja- nuar 1964, Auschwitz sei ein Unterbringungsort für„erklärte Reichsfeinde“ ge- wesen,„ein Schutzhaftlager, wo Staatsfeinde zu einer anderen Denkungs- weise haben erzogen werden sollen. Sowas gibt es ja“!


