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Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
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Prozeß eine echte prozessuale Unterstützung für die Erreichung der durch das

Gesetz bestimmten Zwecke des Verfahrens war.

Zweck jedes gerichtlichen Verfahrens ist es, nach bestimmten, gesetzlich festgelegten Regeln festzustellen, ob bestimmte durch die öffentliche Klage erhobene Beschuldigungen im Rahmen strafrechtlicher Wertung der Wahrheit entsprechen und bejahendenfalls dem schuldig Erkannten die durch das Ge- setz bestimmte Sühne aufzuerlegen.

Zur Erreichung dieses Zweckes ist es zwingend notwendig, die zeitlich und örtlich bedingten Umstände der Tat, die Umwelt des Täters und ihres Ein- flusses auf ihn schlechthin die Hintergründe und Zusammenhänge der Handlungsweise des Beschuldigten und seiner Umgebung vollständig auf- zuklären, eben die ganze Wahrheit zu ergründen!

Unter dieser Sicht birgt die Wahrheitsfindung in diesem Verfahren beson- dere Probleme: die Taten, die in diesem Verfahren strafrechtlich zu werten sind, sind nicht wie die konventionellen kriminellen Delikte im vollen Bewußt- sein des Täters begangen worden, daß er sich mit der Tat offen gegen die derzeit bestehende staatliche Ordnung stellt, daß er durch Begehung des Delikts gegen diese staatliche Ordnung unmittelbar tätig wird. Im Gegenteil! Die Angeklagten, deren Handlungsweise in diesem Verfahren strafrechtlich zu werten ist, fühlten sich bei Begehung ihrer Untaten in voller Übereinstim- mung mit der zur Tatzeit bestehenden Staatsordnung und waren es auch!

Denn diese sogenannteOrdnung des Nazisystems hatte ja überhaupt erst die Voraussetzung für die Begehung dieser Verbrechen geschaffen; ja mehr noch: ihre Planung und Organisation zum festen Bestandteil ihrer Existenz gemacht.

Die Geschichte bietet, worauf der von mir mehrfach zitierte Moralphilosoph Jaspers hinweist, manches Beispiel, daß durch Repräsentanten eines Staatswesens Verbrechen begangen wurden. Doch diese Verbrechen blieben die Untaten der einzelnen, sie bestimmten nicht den Charakter des Staates noch waren sie in der Lage, diesen Charakter zu ändern.

Anders der Nazi-Staat. Lassen Sie mich noch einmal Jaspers zitieren:

MmDer entscheidende Punkt ist, ob man erkennt, der Nazistaat war ein Ver- brecherstaat, nicht ein Staat, der auch Verbrechen begeht. Ein Verbrecher- staat ist ein solcher, der im Prinzip keine Rechtsordnung stiftet und aner- kennt. Was Recht heißt und was er in einer Flut von Gesetzen hervorbringt, ist ihm ein Mittel zur Beruhigung und Unterwerfung seiner Menschen- massen, nicht etwas, was er selber achtet und einhält... Sein Prinzip be- zeugt er durch Ausrottung von Völkern, die gemäß seiner Entscheidung keine Daseinsberechtigung auf Erden haben sollen....

Die aus dieser Differenzierung desVerbrecherstaates zu dem Staat, der auch Verbrechen begeht gewonnene Erkenntnis über den Charakter des Nazi- systems führt um noch einmal Jaspers zu nennen zu dem

uneingeschränkten Willen zum Abbruch der Kontinuität zu dem Ver-

brecherstaat.

Hierüber, so meint Jaspers, gäbe es keine Unterschiedlichkeit der Meinung, sondern nur eine der Gesinnung. Weit mehr noch scheint mir die Bejahung aller dieser von mir zitierten Feststellungen Jaspers nicht eine Frage der Ge- sinnung, sondern der der Gesittung zu sein, der Gesittung, die die Grundlage jeder Strafrechtsnormierung bildet und die es verbietet, diese in der Mensch-

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