Druckschrift 
Auschwitz-Prozess Frankfurt am Main : Schlussvortrag und Erwiderung des Friedrich Karl Kaul, Prozessvertreter der in der Deutschen Demokratischen Republik ansässigen Nebenkläger im Strafverfahren gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt am Main / herausgegeben von der Arbeitsgruppe der ehemaliger Häftlinge des Konzentrationslagers Auschwitz beim Komitee der Antifaschistischen Widerstandskämpfer in der DDR und dem Nationalrat der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
Entstehung
Seite
10
Einzelbild herunterladen

Notwendigkeit nicht nur für die Bundesrepublik, sondern für die Nation über- haupt. Aus diesen Zusammenhängen ergab sich für die von mir vertretenen Bürger der Deutschen Demokratischen Republik Recht und Pflicht zur Teil-

nahme an diesem Verfahren.

Doch neben diesen Überlegungen kam für die Bürger der DDR noch ein anderer wesentlicher Grund dafür hinzu, sich gemäß& 395 StPO diesem Ver- fahren als Nebenkläger anzuschließen. Ich habe diesen Prozeß als eine sitt- liche Notwendigkeit bezeichnet, und zwar deshalb, weil die Abstrafung der nazistischen Gewalttaten nicht nur der Sühne der Vergangenheit dient, son- dern weit mehr noch der Sicherung der Zukunft der Nation.

Die Tatsache, daß die entgegengesetzte Ansicht lange Zeit in der Bundes- republik fast widerstandslos dominierte, worauf auch Herr Oberstaatsanwalt Großmann hinwies, und auch heute von bestimmten Kreisen eifervoll vertreten wird, wie z. B. nicht zuletzt die Auseinandersetzung über die Ver- jährung dieser Verbrechen zeigt, hat wesentlich zu dem Auseinanderleben der beiden deutschen Staaten beigetragen.

Insofern hängt ein staatsrechtliches Zusammenfinden der beiden deutschen Staaten, gleich in welcher Form es Wirklichkeit werden wird, praktisch maß- geblich von einer echten Zusammenarbeit auch auf dieser Ebene ab. Bis heute werden von der Bundesregierung alle Kontakte der beiderseitigen Strafver- folgungsbehörden abgelehnt. Nur im Einzelfall kamen bislang Staatsanwälte von hier mit den Vertretern der Strafverfolgungsbehörden von drüben zu- sammen.

Zur wirklichen Beseitigung der Dunkelziffern nazistischer Gewaltverbrechen und der gegenseitigen Rechtshilfe in bereits eingeleiteten Verfahren reicht das natürlich nicht aus. Für diese Zwecke wäre die Bildung einer gemein- schaftlichen Kommission beider deutscher Staaten, wie sie seitens der DDR wiederholt vorgeschlagen wurde, eine dringende Notwendigkeit.

Im Rahmen dieser Entwicklung stellt sich zwangsläufig auch die Frage nach der vom Gesetz in Form der Nebenklage möglichen und vorgesehenen foren- sischen Zusammenarbeit, die hier nun in diesem Verfahren zum ersten Mal praktisch verwirklicht wurde. Wie bei jeder Kontaktaufnahme, deren tieferes Ziel die Verhinderung völliger Entfremdung der beiden deutschen Staaten ist, unterlag und unterliegt auch dieser Kontakt auf forensischer Ebene be- stimmten, von der Wirklichkeit geprägten Voraussetzungen, nämlich der An- erkennung, daß es auch andere politische und vor allen Dingen rechtspoli- tische Auffassungen gibt, als die, die in der Bundesrepublik konventionell anerkannt und genehm sind und die aus dieser Anerkennung entspringende Achtung vor dieser Gesinnung.

Einige der Verteidiger hatten bereits bei der Diskussion über die Zulassung der Nebenklägervertretung in der ersten Sitzung dieser Hauptverhandlung demonstrativ bekundet, daß sie einer derartigen forensischen Zusammen- arbeit mit allen verfügbaren Mitteln entgegenwirken würden. Dabei stei- gerten sie sich sogar in die Behauptung hinein, der Anschluß der von mir ver- tretenen Nebenkläger aus der DDR gefährde die Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens. In diesem Zusammenhang muß auch an die Vorkommnisse er- innert werden, die sich bei der Befragung der Zeugen Minister Marko-

10