macht darstellten. Die Anwendbarkeit der Todesstrafe wird grundsätzlich und insbesondere in vorliegenden Fällen unterstrichen. Der der Wehrmacht angehörende Zeuge Wolf hat nach drei Tagen in Kamienna einwandfrei Massenerschießungen jüdischer Häftlinge festgestellt. Die Angeklagten der Hasag waren jahrelang in Kamienna und mußten also über die verbrecherischen Vorgänge im Bilde sein.
Die Völker der Zeit wollen den Frieden. Und Frieden kann es nicht geben ohne Sicherung und Vertrauen der Völker untereinander. Das Vertrauen kann erst wieder wachsen, wenn wir sie überzeugen, daß Menschlichkeit und Gerechtigkeit in unserer neuen Demokratie eine Heimstätte finden.
Aus diesen Erwägungen heraus hat das Gericht in seiner Gesamtheit den verkündeten Spruch gefällt.
Zur Ehre des deutschen Volkes könne gesagt werden, daß den Anstoß zur Aufnahme des Prozesses nicht die Geschädigten, also die damaligen Häftlinge in Kamienna, gaben, sondern frühere Arbeitskollegen der Angeklagten, die sich damals schon bewußt waren, welche Schuld im Namen des deutschen Volkes verursacht wurde und die deren Sühne für notwendig hielten. Während des Prozesses habe das Gericht den Eindruck gewonnen, daß die Zeugenaussagen nicht von Haß und Rachsucht diktiert waren. Dabei müsse man sich vergegenwärtigen das unermeßliche Leid, das die Häftlinge durchkosteten.
Die Todesstrafe mußte vom Gericht geradezu aus Gründen wirklicher Humanität in einigen Fällen bejaht werden, weil mit Rücksicht auf die charakterliche Verworfenheit der Angeklagten, die eine Besserung ausschließt, die Gesellschaft von ihnen endgültig befreit werden muß. Besonders beachtlich erschien dem Gericht bei der Bewertung einzelner Angeklagter, daß sie durch ihre gewerkschaftliche und politische Erziehung über den Wert der Arbeitskraft und des Menschenlebens besser informiert waren. Ihr Verhalten war deshalb um so verwerflicher, dies mußte im Strafmaß zum Ausdruck kommen. Im übrigen wurde nach sozialen, bewußtseinsmäßigen und individuellen Maßstäben gewertet.
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Mit tiefem Ernst nahm das große Auditorium den Spruch des Gerichts entgegen. Die Empfindung, daß mit dem nach allen Regeln europäischer Prozeßführung durchgeführte Verfahren der Gerechtigkeit genüge, der Menschheit ein Dienst getan sei, war allgemein.
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