Köhler, Genthe und Stanko auf die Dauer von 8 Jahren; Koch, Kalinowski, Knöfler, Burzlaff, Burzlaff, Gleisberg, Espenhayn, Mörschner, Graichen und Leipnitz auf die Dauer von 5 Jahren; Voigtländer auf die Dauer von 3 Jahren.
6. Sämtlichen Angeklagten wird die verbüßte Untersuchungshaft in voller Höhe angerechnet.
Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
7. Der Angeklagte Walter Krüger wird auf Kosten der Staatskasse
freigesprochen.
Der Haftbefehl gegen die Angeklagten Krüger und Krosta wird aufgehoben.
Die Angeklagten sind aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
URTEILSGRÜNDE
In der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende unter anderem folgendes aus:
Die Angeklagten haben durch ihre Tätigkeit und Stellung die nationalsozialistische Gewaltherrschaft unterstützt. Sie haben sich an Tötungen, Grausamkeiten, Zwangsverschleppungen polnischer Staatsangehöriger jüdischer Rasse beteiligt und sich damit als überzeugte Anhänger des Nationalsozialismus, insbesondere seiner verbrecherischen Rassenlehre, ausgewiesen.
Das Vertrauen der Besatzungsmacht hat dem deutschen Gericht unserer neuen Demokratie die Aburteilung überlassen, auf Grund des Kontrollratsgesetzes der Alliierten erfolgte die Verurteilung. Dieses Vertrauen findet seine Rechtfertigung in einer unbestechlichen und neugebildeten Justiz.
Die drei grundsätzlichen Fragen, ob die Angehörigen der HasagWerke gewußt haben, daß die arbeitsunfähigen oder in der Arbeitsfähigkeit beschränkten Häftlinge der Vernichtung zugeführt wurden, zweitens, ob die angestellten Arbeiter der Hasag einen Teil der deutschen Besatzungsmacht in Polen darstellten und ob sie den völkerrechtlichen Gebräuchen und festgelegten Bestimmungen unterstanden, und drittens, ob die demokratische Regierung zu einer grundsätzlichen Bejahung oder Verneinung der Todesstrafe kommen mußte, wurden vom Gericht bejaht. Es wurde anerkannt, daß die Arbeiter der Hasag uniformiert und bewaffnet waren und damit einen Teil der Besatzungs
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