die Angeklagten Herbert Koch, Walter Knöfler und Erich Espenhayn

zu je zehn Jahren Zuchthaus,

der Angeklagte Emil Kalinowski

zu neun Jahren Zuchthaus,

die Angeklagten Walter Gleisberg, Gustav Leipnitz, Erich Grai­chen und Gustav Kuhne

zu je acht Jahren Zuchthaus,

die Angeklagten Kurt Burzlaff und Kurt Mörschner

zu je sechs Jahren Zuchthaus,

der Angeklagte Ernst Voigtländer

zu vier Jahren Gefängnis,

der Angeklagte Kurt Andersohn

zu zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis

und der Angeklagte Friedrich Krosta

zu einem Jahr Gefängnis.

3. Die sämtlichen Angeklagten, außer Krosta, unterliegen ferner den Sühnemaßnahmen nach Abschnitt II Artikel VIIIc bis i der Direk­tive 38, und zwar hinsichtlich der Berufsbeschränkung unter g wie folgt:

Rost, Seidel, Wagner, Neumerkel, Krebs und Tietge auf Lebenszeit; die übrigen Angeklagten auf die Mindestdauer von 10 Jahren. Der Angeklagte Krosta unterliegt ferner den Sühnemaßnahmen nach Abschnitt II Artikel IX Ziffer 3 bis 9 der Direktive 38, und zwar hinsichtlich der Berufsbeschränkung unter Ziffer 7 auf die Dauer von 5 Jahren.

4. Das Vermögen der Angeklagten Kuhne, Krebs, Seidel, Köh­ler, Kalinowski, Mörschner, Voigtländer, Neumerkel, Leip­nitz und Färber wird eingezogen nach Artikel VIII Abschnitt IIb der Direktive 38 des Alliierten Kontrollrates.

5. Nachstehend genannten Angeklagten werden die Ehrenrechte ab­erkannt: Rost, Seidel, Wagner, Neumerkel, Krebs und Tietge auf Lebenszeit; Dechant und Färber auf die Dauer von 10 Jahren;

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