Werkes in Kamienna der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft außer­ordentliche Unterstützung gewährt zu haben; im gleichen Zeitraum in Kamienna durch Duldung von Grausamkeiten sich an der völkerrechts­widrigen Behandlung von polnischen Staatsangehörigen jüdischen Glau­bens beteiligt und sich damit als überzeugter Anhänger der national­sozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre, offen bekannt zu haben.

Der Angeklagte Ernst Voigtländer in den Jahren 1943 und 1944 im Hasag- Arbeitslager in Kamienna polnische Staatsangehörige jüdi­schen Glaubens völkerrechtswidrig behandelt und sich damit als über­zeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbe­sondere ihrer Rassenlehre, offen bekannt zu haben.

Der Angeklagte Kurt Andersohn in den Jahren 1943 und 1944 im Hasag- Arbeitslager in Kamienna polnische Staatsangehörige jüdischen Glaubens völkerrechtswidrig behandelt und sich damit als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre, offen bekannt zu haben.

Der Angeklagte Friedrich Krosta in den Jahren 1940 bis 1944 seine Stellung als Meister im Hasag- Arbeitslager in Kamienna zur Ausübung von Gewalttätigkeiten ausgenutzt zu haben.

Die sämtlichen vorgenannten Angeklagten, außer Krosta, sind Hauptverbrecher im Sinne der Direktive 38.

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Der Angeklagte Krosta ist Verbrecher im Sinne der Direktive 38.

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2. Wegen dieser Verbrechen werden verurteilt:

Die Angeklagten Arthur Rost, Willi Seidel, Alfred Wagner und Reinhard Neumerkel

zum Tode,

die Angeklagten Felix Krebs und Marianne Tietge geb. Haubold zu lebenslänglichem Zuchthaus,

die Angeklagten Erich Dechant und Hans Färber

zu je fünfzehn Jahren Zuchthaus,

die Angeklagten Martin Köhler und Karl Genthe zu je zwölf Jahren Zuchthaus,

der Angeklagte Leo Stanko

zu elf Jahren Zuchthaus,

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