Werkes in Kamienna der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft außerordentliche Unterstützung gewährt zu haben; im gleichen Zeitraum in Kamienna durch Duldung von Grausamkeiten sich an der völkerrechtswidrigen Behandlung von polnischen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens beteiligt und sich damit als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre, offen bekannt zu haben.
Der Angeklagte Ernst Voigtländer in den Jahren 1943 und 1944 im Hasag- Arbeitslager in Kamienna polnische Staatsangehörige jüdischen Glaubens völkerrechtswidrig behandelt und sich damit als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre, offen bekannt zu haben.
Der Angeklagte Kurt Andersohn in den Jahren 1943 und 1944 im Hasag- Arbeitslager in Kamienna polnische Staatsangehörige jüdischen Glaubens völkerrechtswidrig behandelt und sich damit als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere ihrer Rassenlehre, offen bekannt zu haben.
Der Angeklagte Friedrich Krosta in den Jahren 1940 bis 1944 seine Stellung als Meister im Hasag- Arbeitslager in Kamienna zur Ausübung von Gewalttätigkeiten ausgenutzt zu haben.
Die sämtlichen vorgenannten Angeklagten, außer Krosta, sind Hauptverbrecher im Sinne der Direktive 38.
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Der Angeklagte Krosta ist Verbrecher im Sinne der Direktive 38.
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2. Wegen dieser Verbrechen werden verurteilt:
Die Angeklagten Arthur Rost, Willi Seidel, Alfred Wagner und Reinhard Neumerkel
zum Tode,
die Angeklagten Felix Krebs und Marianne Tietge geb. Haubold zu lebenslänglichem Zuchthaus,
die Angeklagten Erich Dechant und Hans Färber
zu je fünfzehn Jahren Zuchthaus,
die Angeklagten Martin Köhler und Karl Genthe zu je zwölf Jahren Zuchthaus,
der Angeklagte Leo Stanko
zu elf Jahren Zuchthaus,
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