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und parteischützende Sicherheitsorgane, ließen sich alljährlich zum Bewachunssdienst in den Konzentrationslagern an- werben. Hier fanden sie nun reichlich Gelegenheit, ühre Tüchtigkeit zu beweisen. Die Exekutivgewalt lag in ihren Händen und die gebrauchten sie so, wie sie das im Interesse ihres Auftraggebers für notwendig hielten. Was dabei her- auskam, weiß man.
Es ist nicht anzunehmen, daß ein Mensch, den man zur Ver- nichtung Tausender ermächtigt, einen Zuwachs an ethischen und moralischen Qualitäten zu befürchten hätte.
Es bedurfte also gar keines Auftrags von oben, denn der Auftrag lag im System, er begründete sich von selbst durch die Ermächtigung des einzelnen, und man billigte oben einfach alles, was unten geschah. Gewiß, es konnte„laut Vor- schrift“ kein Häftling ohne die Genehmigung des Reichs- führers der SS hingerichtet werden; aber da der Reichsführer der SS diese Genehmigung grundsätzlich, ja sogar nachträg- lich, also nach der bereits vollzogenen Hinrichtung, noch er- teilte, konnte jeder Lagerführer Todesurteile vollstrecken, ohne sich darum zu kümmern, ob eine rechtliche Voraus- setzung vorlag oder nicht.
So„verurteilte“ der Lagerführer Suhren im Jahre 1943 sämtliche wegen Amtsanmaßung vorbestraften Schutzhäft- linge des Lagers Sachsenhausen zum Tode, indem er sie in die„Strafkompanie“ des Klinkerwerkes Steckte, und zwar unter der Maßgabe, daß keiner dieser Häftlinge den Baracken- bereich dieses Schreckensortes je wieder lebend verlassen dürfe. Innerhalb von drei Wochen war der Auftrag erfüllt und das Urteil vollstreckt. Ich glaube kaum, daß der Reichs- führer der SS oder Herr Hitler etwas dagegen einzuwenden hatte— obwohl in anderen Lagern Häftlinge mit dem gleichen Delikt unbehelligt blieben. Aber Herr Suhren war im Zivil- beruf Polizeibeamter und erachtete sich zwecks Wahrung seiner Berufsehre für berechtigt, Menschen, die sich einmal ungesetzlicherweise die Befugnisse von Polizeibeamten ange- maßt hatten(dafür aber auch bestraft worden waren), auf eigene Faust„auszurotten“. Selbstverständlich nicht ohne die Genehmigung des Reichsführers der SS!
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