daher keine Notwendigkeit, und diesem Leiter stand, wie einem in der Not gewählten ,, Altesten", das Recht, und zwar das ausschließliche Recht der Verkündigung und der Verwaltung der Sakramente zu.
Demgemäß ist auch das Abendmahl von ihm ausgeteilt worden. Taufen wurden dagegen nicht vorgenommen. Kinder kamen dafür nicht in Frage, Erwachsene erwogen zwar in ganz einzelnen Fällen die Taufe, aber diese erübrigte sich, teils weil die Betreffenden starben, teils weil man sie, in gemeinsamer Erwägung, für die erhoffte Rückkehr in die Heimat vorbehielt.
Was die Eheschließung betrifft, so waren von der Verwaltung am 30. Januar und 21. März 1944 eingehende und ziemlich verwickelte Vorschriften erlassen. Danach durften zwar Angehörige der mosaischen Konfession religiöse„ Ehen" schließen und auch lösen, was in einem besonderen Zivilregister eingetragen wurde, unter Hinweis, daß es sich nicht um rechtsgültige Ehen handle.
In bezug auf die anderen Konfessionen war ohne Benehmen mit den Leitern der christlichen Gemeinden und offensichtlich ohne Berücksichtigung der kirchenrechtlichen Normen- folgende Bestimmung getroffen worden: ,, Der Abschluß von religiösen Ehen zwischen Angehörigen nicht mosaischer Glaubensbekenntnisse ist nicht möglich, da sich ordinierte Geistliche nicht mosaischer Glaubensbekenntnisse nicht im Bereiche der jüdischen Selbstverwaltung finden. Den Angehörigen der nicht mosaischen Glaubensbekenntnisse bleibt es jedoch unbenommen, nach Abgabe der Eheerklärung gemäß§ 2 der eherechtlichen Vorschriften vom 30. Januar 1944 und dem Abschnitt II dieser Durchführungsvorschriften. ihren Lebensbund durch die Vertreter ihrer Glaubensbekenntnisse in der hier möglichen Form einsegnen zu lassen."
Tatsächlich wurde nur in ganz wenigen Fällen der Wunsch nach kirchlicher Trauung, einmal sogar mit dem Wunsche nach Taufe verbunden, geäußert. Der Wunsch wurde abgelehnt. Denn der Wunsch entsprach nicht einem religiösen Bedürfnis, sondern war rein opportunistisch: Es handelte sich um den übrigens nicht notwendig gewordenen Versuch, durch den Abschluß eines solchen Lebensbundes die Gefahr der Trennung durch Abtransport zu vermindern. Dazu kam das Bedenken, daß nach deutschem Strafrecht die Vornahme einer kirchlichen Trauung durch einen Kirchendiener vor Abschluß einer standesamtlichen Ehe auch eine solche war ja jener Lebensbund" trotz seiner Eintragung in ein Register nicht- verboten war.
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Die Leitung der katholischen Gemeinde hatte allerdings keine Bedenken, in einer ganzen Reihe von anders gelagerten Fällen eine kirchliche Trauung vorzunehmen, weil nach katholischem Kirchenrecht das Sakrament der Ehe sich durch die übereinstimmende Erklärung der Brautleute vollzieht und die Rolle des mitwirkenden Priesters oder in Ermangelung eines solchen des mitwirkenden Laien und der beiden Zeugen eine zwar notwendige, aber nur passive Assistenz ist.- Natürlich brachte das ständige Anwachsen der Gemeinde eine immer
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