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Das Sterilisationsgesetz

Sterilisieren heißt, jede Zeugungsmöglichkeit operativ unterbinden. Alle erblich bedingten Kranken wurden der Sterilisierung zugeführt. Es handelte sich zuerst um alle Manisch- Depressiven, ferner um Epileptiker, Schizophrene, Bluter und Wahnsinnige. Es wurde ein Erbgesundheitsgericht eingerichtet, vor dem man sich durch einen Rechtsbeistand verteidigen konnte. Das Urteil, das rechtskräftig geworden war, konnte nicht mehr angefochten werden. Von 1934 bis 1936 hatte hier zuerst die Partei das Wort, dann die Juristen und seit 1937 die Mediziner. Seit Ende 1937 ist ein merklicher Stillstand ein­getreten. Man hatte anscheinend in Fachkreisen eingesehen, daß doch viele Formfehler vorgekommen waren, und ernste Mediziner, so z. B. Professor Dr. Sauerbruch, wiesen darauf hin, daß es außerordentlich schwer sei, erb­bedingte Schizophrenie oder Epilepsie festzustellen.

Die Propaganda ging in diesen Jahren ihren Weg, unbeirrt um die Mei­nung der wirklich Sachkundigen und griff insonderheit die Stellungnahme der katholischen Kirche an. Man warf der Kirche Rückständigkeit, ja Staats­feindlichkeit vor, weil sie nicht 100prozentig der Idee zustimmte. Papst Pius XI. hat in seiner Enzyklika ,, Casti conubii" die Haltung der Kirche festgelegt. In Kreisen der Gegner behauptet man, die Kirche verbiete jede Sterilisierung. Wer aber die Enzyklika wirklich studiert und nicht nur ober­flächlich liest, wird zu folgender Formulierung kommen: Es gibt vier Indi­kationen, wonach das Sterilisieren beurteilt werden muß.

Erstens die juristische Indikation:

Der Sittlichkeitsverbrecher hat die Sterilisierung, wenn sie von einem hierfür eigens eingesetzten Gerichtshof als Strafe ausgesprochen wurde, als Strafe anzunehmen. Sie ist also erlaubt.

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Zweitens die medizinische Indikation:

Wenn ein Arzt nach seinem besten Wissen und Gewissen entscheidet, ob dieser Mensch da nur durch eine Sterilisierung von seiner Krankheit zu heilen ist, ist die Operation erlaubt. Z. B. eine Frau hat Unterleibskrebs. Sie ist nur durch Sterilisierung einer Heilung entgegenzuführen. In diesem Falle ist die Sterilisierung erlaubt.

Drittens die eugenische Indikation:

Es wird sterilisiert, damit keine Kinder gezeugt oder empfangen werden können. Die Entscheidung hier lautet so: Solange die biologisch- medizinische Wissenschaft nicht klar und eindeutig das sichere Urteil gefunden hat:., Dieser Mensch kann keine erbgesunden Kinder mehr zeugen oder empfangen;" so­lange dies noch einer mehr oder minder unsicheren Entscheidung unterworfen ist, oder gar die Entscheidung abhängig ist von einer vorgefaßten Meinung der generellen Anordnung zum Schutze des ,, absoluten" Staates, solange ist nach der Lehre der Kirche die Operation verboten.

Viertens die rassen- hygienische Indikation:

Man will eine Rasse züchten und schaltet das Natursakrament der Liebe zwischen zwei Menschen aus. Man läßt ,, gesunde" Menschen sich paaren, nicht

Dachau

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