jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hatten, als Juden. Nach der Rechtssprechung des Reichsgerichts zu dieser Gesetzesbestimmung kam es dabei ohne Rücksicht auf die von den einzelnen betätigten religiösen Überzeugungen, lediglich darauf an, ob der Betreffende laut Registereintrag, sei es auch nur für kurze Zeit, zu einer Synagogengemeinde gehört hatte; das einzige subjektive Erfordernis, was diese Rechtssprechung als erforderlich voraussetzte, wonach der Betreffende von seiner Eintragung Kenntnis erhalten haben mußte und hiergegen nicht eingeschritten war, stellte ein Tatbestandsmerkmal dar, um das sich die Gestapo grundsätzlich nicht kümmerte. Der bedauernswerte Märzen hatte, wie er versicherte, von seiner Eintragung als Bekenner der jüdischen Religion überhaupt nichts gewußt; seine Registrierung bei der Synagogengemeinde war offenbar dort erst nachträglich und ganz eigenmächtig erfolgt, und zwar lediglich aus dem Grunde, daß der Vater unseres Kameraden als religiöser Jude bei der Synagoge eingetragen gewesen war. Es half jedenfalls alles nichts: Märzen wurde am Abend, bevor wir Farge endlich verließen, plötzlich eröffnet, er müsse dort bleiben, da festgestellt sei, daß er im Sinne des Gesetzes" Volljude sei. Der arme junge Mensch, von dem wir nichts mehr gehört haben, wird nach unserem Abtransport von Farge dort der Gefängniskleidung, dem Haarschnitt und der Russenbaracke nicht entgangen sein.
Ähnlich, ja vielleicht noch grotesker, lag der Fall des Nestors unserer ,, Aktion", des fast 70jährigen Kaufmanns Jantzen aus Bremen , eines Ariers, der mit einer Halbjüdin verheiratet war. Er war überhaupt nur in unsere Gesellschaft geraten, weil seine Frau, da sie, gleichfalls ohne ihr Wissen, in ihrer Jugendzeit einmal Mitglied einer jüdischen Gemeinde gewesen sein sollte, von der Gestapo als Jüdin ,, festgestellt" worden war. Seine und seiner Frau verzweifelte Nachforschungen hatten zu dem niederschmetternden Resultat geführt, daß die Gestapo registermäßig nicht so Unrecht hatte. Frau Jantzen war in ihrer Jugend Hausgehilfin bei einer jüdischen Familie gewesen, die sie wie ein eigenes Kind gehalten hatte. Ihre Herrschaft, bei der sie viele Jahre gelebt hatte, waren streng religiöse, orthodoxe Juden gewesen, die im allgemeinen und auch besonders an der von ihnen geliebten Hausgenossin geglaubt hatten, ein gottgefälliges Werk zu tun, wenn sie sie bei ihrer Gemeinde als Mitglied anmeldeten, wobei sie die Kirchenabgabe für ihre Hausgehilfin bezahlten. Vielleicht hatte die jüdische Herrschaft es als einen Akt besonderer Vornehmheit angesehen, daß sie ihrer Bediensteten, deren Indifferenz in religiösen Fragen sie kannte, keine Mitteilung von diesem frommen Werke machte, das sich nun unter der Naziherrschaft zu einem wahren Bärendienst an der so ohne ihr Wissen beglückten Frau und noch mehr an ihrem Manne auswuchs, der natürlich erst recht keine Kenntnis davon gehabt hatte, welche gefährliche Mitgift seine Frau, ohne eine Ahnung davon zu haben, ihm in die Ehe gebracht hatte, wobei allerdings das in dieser Mitgift schlummernde Gift zunächst völlig latent gewesen war, da Mann und Frau ihre Ehe lange vor dem Jahre des Heils" 1933 geschlossen hatten. Man sieht: in der Sphäre unserer Schicksalsgenossen
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