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der die Gerichte ohne weiteres stattgaben, zur Auflösung zu bringen, meistens an dem Widerstand des arischen Ehegatten scheiterten und man noch davor zurückschreckte, die betreffenden Ehen durch ein Staats- gesetz einfach für aufgelöst zu erklären, blieb nichts anderes übrig, als eine tatsächliche Trennung solcher Ehen durch Deportation des jüdischen Gatten zu erzwingen, was eine vorherige Unschädlichmachung des ari- schen Ehepartners und seiner Abkömmlinge, mindestens soweit es sich dabei um Personen männlichen Geschlechts handelte, voraussetzte. So wurde, um die letzten Juden aus Deutschland loszuwerden, zuvörderst die Verbannung der ,„J.M.L” und der jüdisch Versippten in besondere Lager beschlossen, was wieder die vorherige Ausscheidung der hierdurch Betroffenen aus der Wehrmacht erforderte, Hinzu kam, daß im Jahre 1940 auf einem rassepolitischen Kongreß der Partei, der nach Beendigung des Frankreich -Feldzuges in Frankfurt am Main stattfand, die Evaku- ierung der Halbjuden aus Deutschland für die Zeit nach Beendigung des Krieges gefordert und zum Programmpunkt erhoben worden war. Der Be- ginn dieser beabsichtigten Austreibung aus Deutschland war das Kon- zentrationslager, das sich an die Ausstoßung aus der Wehrmacht an- schließen sollte,
Bevor die Verschleppung der Betroffenen in besondere Lager verwirk- licht wurde, kam es in den Jahren 1942 und 1943 noch zu einer anderen „vorbereitenden” Maßnahme. Die Imis waren nämlich merkwürdigerweise die einzige Menschengattung, die auf Grund der Nürnberger Gesetze keine„Rassenschande” begehen konnten, Die Verehelichung mit Ariern war den Imis, soweit sie bei Erlaß dieser Gesetze nicht bereits verhei- ratet waren, allerdings nur mit Genehmigung, die praktisch kaum je er- teilt wurde, gestattet und die Verehelichung mit Volljuden war zwar er- laubt, führte aber dazu, daß auch der Imi, der eine solche Ehe schloß, damit gesetzlich Jude mit allen sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen wurde, Dagegen enthielten die Nürnberger Gesetze über den außerehelichen Verkehr von Imis keine Bestimmungen. Während jeder intime Verkehr zwischen Volljuden und Ariern bei dem Manne,
"und zwar gleichgültig, ob dieser der arische oder jüdische Teil war, mit
schwerer Zuchthausstrafe belegt war, hatte ein außerehelicher Verkehr des Imis, sei es mit Ariern, sei es mit Volljuden, keine gesetzlichen Konsequenzen, Dies war nun besonders im Hinblick auf die Entlassungs- order, welche die Imis vom Wehrdienst befreite und von den Kampf- fronten nach Haus zurückschickte, in den Augen der Gestapo ein un- haltbarer Zustand geworden, dem abgeholfen werden mußte, Durch einen Geheimerlaß Himmlers wurde den Imis, und zwar gleichgültig, ob es sich um Männer oder Frauen handelte, jeder intime Verkehr mit Ariern ver- boten und lediglich den Verheirateten die tatsächliche Fortsetzung des Eheverhältnisses noch gestattet. Da es sich um einen Geheimerlaß han- delte, der im übrigen mit den Nürnberger Gesetzen, was der Gestapo aber keine Kopfschmerzen bereitete, völlig unvereinbar war, wurden die Betroffenen, über welche die Staatspolizei auf Grund der Volkszählung und anderer Unterlagen ein Register angelegt hatte, einzeln auf das zu-
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