2. Sturmzeichen: Eine Entlassungsorder und ihre Folgen. Durch die Gesetzgebung des Dritten Reiches waren wir Imis zunächst in ein eigenartiges Zwielicht geraten. Wir waren zwar keine Juden, denen mit dem Fortschreiten der nationalsozialistischen ,, Revolution" immer mehr der Vernichtungskampf angesagt wurde, wir waren aber, wenn auch zunächst Reichsbürger, trotzdem keine deutschen Volksgenossen. Das Wehrgesetz erlaubte zuerst, uns als Freiwillige zu melden. Erst im Jahre 1938 wurde die allgemeine Wehrpflicht wieder auf uns ausgedehnt. Weder als Freiwillige noch als nunmehr wieder Wehrpflichtige konnten wir aber Vorgesetzte in der Wehrmacht werden. Über den Dienstgrad des Gefreiten hinaus durfte keiner von uns befördert werden. Allerdings waren in der Wehrmacht von früher aus der Reichs wehr her noch zahlreiche, zum Teil auch höhere und hohe Offiziere ,, gemischter" Abstammung verblieben, aber auch diese unterlagen einem allmählichen Ausscheidungsprozeß, wenn sie nicht, weil sie als unentbehrlich galten, kurzerhand durch einen in den Gesetzen vorbehaltenen ,, Gnadenakt" Hitlers, der nur von diesem persönlich ausgehen konnte, ,, arisiert" wurden. Auf Grund des Wehrdienstgesetzes sind viele meiner Schicksalsgenossen zu Beginn des Krieges einberufen worden und haben, wenn auch sicher in der Regel geteilten Herzens, im Polenfeldzug 1939, im Norwegen - und Frankreich - Feldzug 1940 und auch noch im Balkanund Rußland- und Afrika - Feldzug 1941 ihre vaterländische Pflicht erfüllt. Ich bin nur deswegen nicht einberufen worden, weil ich, bei der Musterung voll kriegsverwendungsfähig befunden, auf Grund meiner wirtschaftlichen Position unabkömmlich gestellt wurde.
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Bereits im April 1940 war aber ein Geheimerlaẞ Hitlers ergangen, wonach die ,, J.M.I." nicht mehr zum Wehrdienst einberufen werden sollten und die bereits Einberufenen aus der Wehrmacht wieder zu entlassen waren. Dieser Geheimerlaß ist mit außerordentlicher Langsamkeit durchgeführt worden. Mir wurde er erst Ende des Jahres 1942 ganz zufällig bekannt, und ich habe diese Order sogleich als das, was sie war, nämlich als Anfang von etwas Bösem angesehen, das ich in ähnlicher Form, wie es sich für die Volljuden bereits verwirklicht hatte, auch für meine Schicksalsgenossen schon seit Jahren erwartete. Der betreffende Geheimerlaß, der sich übrigens nicht nur auf die ,, J.M.I.", sondern auch auf die ,, jüdisch Versippten", also auf arische Männer, die mit jüdischen Frauen verheiratet waren, bezog, dürfte aus verschiedenen, allerdings untereinander zusammenhängenden Erwägungen ergangen sein. Bei der großen Judendeportation des Jahres 1940, die nach Beendigung des Polenfeldzuges durchgeführt wurde, waren die arisch verheirateten Juden und Jüdinnen ausgenommen und zunächst in Deutschland belassen worden. Das Vernichtungsprogramm der Partei duldete aber auf die Dauer keine Ausnahmen, zumal nicht auf Grund von ehelichen Verbindungen, die nach der Terminologie der Nürnberger Gesetze als ,, Rassenschande" anzusehen waren. Da die vielfältigen Versuche der unteren Parteiinstanzen, die ,, Mischehen" durch eine Scheidungsklage des arischen Ehepartners,
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