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EINE ERZIEHUNGSANSTALT BESONDERER ART
Die erste Station, die dem müden Leib und dem ermatteten Geist etwas Ruhe und Ordnung bot, war der Block 65, die Zugangsbaracke. Hier empfing uns ein freundlicher Mann, der uns nicht quälte. Wir bekamen eine Kartoffelsuppe und Brot und erhielten die erste Belehrung über unser zukünftiges Verhalten im Block und im Lager. Auch wurden wir mit der Lagerordnung vertraut gemacht, die in einer hektographierten Ausgabe an der Wand hing wie in einem Bauernhaus der Sulzbacher Kalender und uns Aufschluß gab über alle für das Lager geschaffenen Rechte, Gesetze, Verbote und Strafen. Aus dieser Lagerordnung erfuhren wir, was uns der Lagerführer bereits angedeutet hatte, daß das Konzentrationslager weder ein Zuchthaus noch ein Gefängnis, sondern eine ,, Erziehungsanstalt besonderer Art" sei. Noch waren wir nicht erfahren genug, zu begreifen, welche Bedeutung das Adjektiv ..besonderer" in sich schloß. Aber wir lernten die hunderterlei Verbote kennen, die der Lagerfreiheit des Häftlings Grenzen zogen und vor allen Dingen die Lagerstrafen, die wir zu erwarten hatten, falls wir es uns einfallen lassen wollten, diese Grenzen zu überschreiten.
Da gab es als leichteste Strafe das Torstehen, die dem Häftling auferlegte, von morgens 5 Uhr bis abends 8 Uhr rechts oder links vom Tor, entblößten Hauptes und mit dem Gesicht zum Turm A zu stehen, was bei sengender Hitze oder bei 20 Grad Kälte zu Betrachtungen über die Geringfügigkeit dieser Strafe anregte.
Dieser einfachen Strafe, der man sich bereits durch das geringste Vergehen aussetzen konnte, folgte als nächste der Bock, das Gerät, das der Durchführung der im Lager üblichen Prügelstrafe diente. Auf ihm erhielt man 25 oder 50, in besonders
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