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Nacht und Nebel : Aufzeichnung aus fünf Jahren Schutzhaft / Arnold Weiss-Rüthel
Entstehung
Seite
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VIII

EINE ERZIEHUNGSANSTALT BESONDERER ART

Die erste Station, die dem müden Leib und dem ermatteten Geist etwas Ruhe und Ordnung bot, war der Block 65, die Zugangsbaracke. Hier empfing uns ein freundlicher Mann, der uns nicht quälte. Wir bekamen eine Kartoffelsuppe und Brot und erhielten die erste Belehrung über unser zukünftiges Ver­halten im Block und im Lager. Auch wurden wir mit der Lagerordnung vertraut gemacht, die in einer hektographierten Ausgabe an der Wand hing wie in einem Bauernhaus der Sulz­bacher Kalender und uns Aufschluß gab über alle für das Lager geschaffenen Rechte, Gesetze, Verbote und Strafen. Aus dieser Lagerordnung erfuhren wir, was uns der Lager­führer bereits angedeutet hatte, daß das Konzentrationslager weder ein Zuchthaus noch ein Gefängnis, sondern eine ,, Er­ziehungsanstalt besonderer Art" sei. Noch waren wir nicht er­fahren genug, zu begreifen, welche Bedeutung das Adjektiv ..besonderer" in sich schloß. Aber wir lernten die hunderterlei Verbote kennen, die der Lagerfreiheit des Häftlings Grenzen zogen und vor allen Dingen die Lagerstrafen, die wir zu er­warten hatten, falls wir es uns einfallen lassen wollten, diese Grenzen zu überschreiten.

Da gab es als leichteste Strafe das Torstehen, die dem Häftling auferlegte, von morgens 5 Uhr bis abends 8 Uhr rechts oder links vom Tor, entblößten Hauptes und mit dem Gesicht zum Turm A zu stehen, was bei sengender Hitze oder bei 20 Grad Kälte zu Betrachtungen über die Geringfügigkeit dieser Strafe anregte.

Dieser einfachen Strafe, der man sich bereits durch das ge­ringste Vergehen aussetzen konnte, folgte als nächste der Bock, das Gerät, das der Durchführung der im Lager üblichen Prügel­strafe diente. Auf ihm erhielt man 25 oder 50, in besonders

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