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rermehrt, Lateinisch und Deutsch in der Schulconstitution des Churfürsten Christian II. vom Jahre 1602. Die letztern blieben geltend bis zu der im Jahre 1773 gedruckten„Erneuerten Schulord- nung für die Chursächsischen drei Fürsten- und Landesschulen, welche die Leges und Statuten für die Schüler von S. 133— 160 enthält. Die letzten gedruckten„Vorschriften für die Schüler der Königl. Sächsischen Landesschule in Pforta““ sind aus der neuen Schulconstitution vom 5. October 1808 auf 46 Seiten in 8. gedruckt. Da dieselben nach der neuen Königl. Preussischen Organisa- tion der Landesschule nicht mehr genügend und zeitgemäss erschienen, so ward in Folge des Con- ferenzprotocolls vom 13. September 1819 eine neue Bearbeitung der Schülerstatuten unterm 5. Ja- nuar 1820 vom Königl. Consistorium angeordnet; allein der unterm 11. März vom Rector Ilgen eingereichte Entwurf und der später unterm 3. September 1822 hergesandte Auszug daraus fanden keine Genehmigung und so ruhte die Sache, wiewohl später verschiedene Male angeregt, bis auf die neueste Zeit. Nachdem nun unterm 5. Junius 1838 der neue Entwurf der Gesetze und der Hausordnung für die Zöglinge der Königl. Landesschule mit einem Protocoll des Lehrercollegii vom Rector an die Hohen vorgesetzten Behörden zur Prüfung und Bestätigung eingesandt war, erfolgte zwar unterm 15. März 1839 von Hochdenselben die Billigung dieses Entwurfs der Schü- lergesetze und Hausordnung, mit der Anweisung, sie in der Landesschule in Anwendung zu bringen; doch verordneten Hochdieselben, in Erwägung der Wichtigkeit des Gegenstandes, dass nach Ver- lauf von zwei Jahren eine Revision dieser Gesetze und Hausordnung auf den Grund der inzwischen gemachten Erfahrungen vom Lehrercollegium, unter dem Vorsitz eines ausserordentlichen Königl. Commissarius, veranstaltet werden solle, bevor dieselben durch den Druck veröffentlicht würden. — Dem gemäss ward auf den Antrag des Rectors vom 12. Juli 1842 der Königl. Provinzial-Schul- rath, Professor Dr. Schaub als Königl. Commissarius von Hoher Behörde beauftragt, diese Re- vision mit Zuziehung des Lehrercollegii zu veranstalten, welche in einer Conferenz vom 13. Sep- tember dieses Jahres zur Ausführung kam. Auf den Grund der darüber aufgenommenen Verhand- lung und den Bericht des Herrn Provinzial-Schulraths an die Hohen vorgesetzten Behörden er- folgte die oben angegebene Entscheidung, worin zugleich bestimmt wurde, dass die neu verfassten allgemeinen Schülergesetze, in 24§§. bestehend, nebst der die Ordnung des ganzen Jah- res enthaltenden Zeittafel dem Druck übergeben werden sollten, damit erstere(welche wir hier beifügen) allen Schülern bei ihrer Aufnahme eingehändigt, letztere auf den 12 Schülerstuben zur Kenntnissnahme und Nachachtung angeheftet würden. Die in 247§§. bestehende Hausordnung aber solle im Manuscript auf der Inspectionsstube und beim Rector aufbewahrt werden und ihre Anwen- dung in lebendiger Geltung finden. Die gedruckten Schulgesetze enthalten die allgemeinen Sitten- und Disciplinarvorschriften für die hiesigen Schüler; die Hausordnung aber erstreckt sich über alle Lebensverhältnisse derselben und regelt diese nach ihren Rechten und Pflichten in allen Be- ziehungen. Sie umfasst zwei Abschnitte, wovon der erste das Verhalten der Einzelnen nach ihrer Stellung und Beziehung zu einander bestimmt. Cap. 1. enthält die Pflich- ten der Obern, Mittlern und Untern; Cap. 2. die der Inspectoren überhaupt; Cap. 3. die der Wo- cheninspectoren; Cap. 4. die der Schulhausinspectoren; Cap. 5. die der Klassenobern; Cap. 6. die der Famuli communes, Cap. 7. die der Famuli privati, Cap. S8. die der beiden Präcentoren; Cap. 9. die des Organisten und des Calcanten; Cap. 10. die der Wasserwöchner, Tischwöchner, Lautwöchner und Krankenwöchner; Cap. 11. die der Extraneer. Der zweite Abschnitt enthält die Vorschriften für das Verhalten im Besondern, und zwar im Cap. 1. die Tagesordnung,) an Lectionstagen, 5) an Studientagen, c) an Sonn- und Festtagen; in Cap. 2. die Stubenordnung; in Cap. 3. die Schlafsaal- ordnung; in Cap. 4. die Tischordnung; in Cap. 5. die Lections- und Studienordnung; in Cap. 6. die Examina und Redeübungen; in Cap. 7. die Krankenordnung; in Cap. 8. die Bestimmungen für


