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133 Anstalt die Speisung und Verpflegung der Adjuncten mit der Kost des Alumnentisches für die gesetz- liche Vergütung, doch mit Aufhebung der Willkühr in der Annahme, zu vermitteln. Dieser letztere Vor- schlag führte, da die Ansprüche nicht ganz damit stimmten, mehrere Verhandlungen herbei, deren Re- sultat, laut Verfügung vom 17. Dec. 1833, dieses war, dass es zur Zeit noch beim Alten blieb.
Eine im Sommer 1832 in der Umgegend grassirende Blatternepidemie, welche auch in Pforta eindrang, glücklicherweise zur Zeit, da die Alumnen verreist waren, veranlasste die Behörde, un- term 20. Juli zu verfügen, dass es mittelst eines Circulars den Eltern der Alumnen anheimgestellt würde, die Söhne aus den Ferien vorläufig zurückzubehalten, was aber von Wenigen geschah, so dass die Schule ihren ungestörten Fortgang hatte. Zugleich aber ward die Nachimpfung Al- ler, die in den letzten Jahren nicht geimpft seien, angeordnet; eine heilsame Maasregel, die im Jahre 1835 auf alle zu Recipirenden ausgedehnt wurde.
Durch eine Verordnung des Königl. Provinzial-Schulcollegii vom 11. August ward endlich auch die bisherige ungenügende Form der Abiturientenzeugnisse, welche wegen der Nr. III., die regelwidrig als Bezeichnung der bedingten Reife bisher gegolten hatte, aufgehoben, und be- stimmt wurde, dass dieselben nach Inhalt und Form mit denen der übrigen Gymnasien übereinstim- mend und dem K. Edict vom 12. October 1812 entsprechend sein sollten. Von jetzt an wurden diese Zeugnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form Deutsch abgefasst. Doch hat die Pforte vor der genauern sittlichen Charakteristik der Abiturienten zur Bezeichnung des Grades der sittlichen Führung die drei Prädicate: Lobenswerth, zur Zufriedenheit, nichttadelfrei, beibehal- ten; das letzte schliesst vom öffentlichen Valediciren aus. In der Bezeichnung der wissenschaftlichen Leistungen werden die geltenden Prädicate der Schulcensuren: vollkommen befriedigend, befriedigend, ziemlich befriedigend, kaum befriedigend, nicht befriedigend, bei der Feststellung des Urtheils in Anwendung gebracht, so dass das vierte und fünfte Prädicat als Bezeichnung der Nichtreife in irgend einem Gegenstande der schriftlichen oder mündlichen Prüfung angesehen werden.
Durch Verfügung des Königl. Provinzial-Schulcollegii vom 30. August ward dem Rector auf- gegeben, ausser der vor den Receptionsterminen im Januar und Julius einzureichenden Uebersicht der erledigten oder zur Erledigung kommenden Alumnatstellen, halbjährlich nach beendigter Re- ception ein Verzeichniss sämmtlicher Alumnen nach den klassificirten Alumnatstellen, mit Angabe ihrer resp. Receptionstermine, einzureichen. So wird die Behörde stets in einer deutlichen Ueber- sicht des Bestandes der hiesigen Stellen erhalten.
Wesentlich mangelhaft war bis dahin die Einrichtung des Tanzunterrichts bei hiesiger Anstalt gewesen. Es war nämlich der öffentliche Unterricht bloss auf die Novitien beschränkt, welche in zwei Abtheilungen, jede zu zwei Stunden wöchentlich, eine Anweisung zum Anstande in der körperlichen Haltung erhielten. Aller übrige Unterricht wurde privatim ertheilt, so dass die Theilnahme an demselben von der Laune und Willkühr der Alumnen abhing und manche aus Unlust oder Beschränktheit ihrer Mittel denselben ganz entbehrten. Nach Uebereinstimmung mit dem Tanzlehrer und dem Collegium trug der Rector bei der Behörde darauf an, dass fortan sämmt- liche Zöglinge in 12— 14 Abtheilungen gesondert, wovon jede wöchentlich Eine Lehrstunde hätte, an diesem Unterrichte Theil nähmen, wofür jeder vierteljährlich 10 Sgr., der Extraneer das Dop- pelte, zu entrichten hätte. Diess ward vom Königl. Provinzial-Schulcollegium unterm 6. October mit Zustimmung des Königl. Ministerii genehmigt, und von Zeit an eingerichtet. So hat der Un- terricht einen festen methodischen Gang und sichere Abstufungen gewonnen, und jeder Alumnus macht in demselben einen sechsjährigen Cursus, so dass es seine Schuld ist, wenn er es in die— ser Kuunst nicht zu einiger Vollkommenheit bringt.
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