Druckschrift 
Die Landesschule Pforta in ihrer geschichtlichen Entwickelung seit dem Anfange des XIX. Jahrhunderts bis auf die Gegenwart : Einladungsschrift zur dritten Säcularfeier ihrer Stiftung den 21. Mai 1843 / von C. Kirchner
Entstehung
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versichern, eine Visitation, mitunter auch in den Freistunden eine Extravisitation an. Er ertheilt die Erlaubnisse zu den gewöhnlichen Primanerspaziergängen, zum Baden und Schlitt- schuhlaufen und zu allen Ausgängen der Alumnen innerhalb der Schulmauern, empfängt alle Meldungen der von Reisen oder Spaziergängen Zurückkehrenden, imgleichen vom Schularzte über die auf die Krankenstuben sich Begebenden oder von den ins Schulhaus Zurückkommen- den, wie er auch die Krankenstuben selbst öfter besucht und beaufsichtigt und auch die Kunstlectionen der Schüler zu beachten hat. Er urtheilt und entscheidet über die tägliche Kost der Alumnen, erhält zu diesem Behuf vom Koch den täglichen Küchenzettel und trägt seine Bemerkungen in das Speisebuch ein. Der Famulus communis der Woche hat ihm täglich die Stellenliste der Tischplätze, auch die Kirchen- und Betsaallisten zu überreichen. Seinen Anweisungen sind die Unterbeamten der Anstalt, als Aufwärter, Krankenwärter, Ca- lefactor, Postbote u. s. w. Folge zu leisten verpflichtet. Er sorgt für die Ausführung der von der Synode, dem Rector oder einzelnen Lehrern verhängten Strafen der Alumnen; für leichtere Vergehen derselben, welche ihm vorkommen, bestimmt er gleich selbst die Strafen; schwerere Fälle werden von ihm und dem Rector gemeinschaftlich oder vom gan- zen Lehrercollegium Sonnabends in der Synode behandelt. Durch diese hebdomadarische Inspection wird die Einheit und Gleichmässigkeit der Disciplin im Cötus und der gleiche Respect der Schüler vor allen Lehrern erhalten, indem jeder der ordentlichen Lehrer(welche auch meist durch alle, wenigstens durch mehrere Klassen ihren Unterricht haben) dem gan- zen Cötus, vom Ersten bis Letzten, mit der vollen Autorität des Hebdomadars ent- gegentritt.

Die Seele der ganzen Disciplin ist eine im Fortgange der Zeit allmählig gereifte, vom Rector und Lehrercollegium seit 1838 neu redigirte und von den hohen vorgesetzten Be- hörden, dem Königl. Cultusministerium und Königl. Provinzial-Schulcollegium unterm 20. November und 3. December 1842 in ihrem ganzen Umfange bestätigte Haus- und Sta- dienordnung, welche das gesammte Leben der Alumnen und alle ihre Verhältnisse umfasst, durchdringt und regelt, nebst den neu verfassten allgemeinen Schülergesetzen und der die Ordnung des ganzen Jahres enthaltenden Zeittafel, welche beide, nach Anordnung der ge- nannten hohen Behörden in Druck gegeben sind, damit erstere(diesem Werke im Anhange beigefügt) allen neu aufgenommenen Schülern eingehändigt, letztere auf den 12 Schüler- stuben zur allgemeinen Kenntnissnahme und Nachachtung aufgehängt werden. Durch dieses nur die schon vorhandenen Normen bestätigende Hausgesetz erhält Jeder seine feste Stel- lung zum Ganzen und das sichere Bewustsein dessen, was er in jedem Augenblick zu thun und zu meiden habe. Dadurch kommt in das ganze Leben der Alumnen eine wohlthätige Sicherheit; indem sie sich leicht in den festen und bekannten Schranken bewegen, wird ein Sinn für Gesetzlichkeit, Regel und Ordnung begründet, der für die ganze spätere Lebens- thätigkeit bestimmend und vom heilsamsten Einfluss ist.

Die allgemeine Aufsicht über die Anstalt in allen ihren Theilen, über alle Gegenstände der Lehre, Disciplin und Schulpolizei führt der Rector, welcher über die Ausführung des Lehr- und Lectionsplanes, der Schulgesetze und Hausordnung zu wachen, das harmonische Inandergreifen der gesammten Thätigkeit und den guten Geist des Ganzen zu erhalten und zu fördern, daher auf Alles sein Auge zu richten und vielfach selbst zu inspiciren hat. Ausser den allgemeinen Pflichten eines Gymnasialvorstehers, welche die Directoreninstruction ihm vorschreibt, hat er auch die insbesondere auszuüben, welche die Leitung und Beauf- sichtigung eines ziemlich grossen Gemeinwesens, wie das hiesige Alumnat ist, ihm aufer-