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lich in 12 Zimmern auf Einem Corridor vereinigt, auf jeder Stube, an jedem Tisch alle drei Alter in einem gesetzlichen Verhältniss gemischt, so dass jedem seine Stellung gewisse Rechte und Pflichten anweist. Der Obere hat seine Untern in Bezug auf ihr geistiges und sittliches Gedeihen, ihre Sitten, ihren Umgang, ihren Fleiss und Ordnungsliebe zu beauf- sichtigen, sie zur Pünktlichkeit in ihren Pflichtleistungen, zur Ordnung und Reinlichkeit in ihrem Aeussern wie in ihren Büchern, Schulheften und sonstigen Effecten anzuhalten und dieselben täglich in den Lesestunden zu unterrichten und in Kenntnissen und Fertigkeiten zu fördern. Der Untere sucht durch Fleiss, Ordnungsliebe, Folgsamkeit und erlaubte kleine Gefälligkeiten(z. B. das Mitnehmen der Serviette zu Tisch) sich seinem Obern dankbar und freundlich zu erweisen, und aus dieser Verbindung gehen oft die dauerndsten Freund- schaften hervor. Auch haben die Untern die kleinen Dienstverrichtungen der Wasserwöch- ner, Tischwöchner, Lautwöchner u. s. w.(wovon oben) zu versehen und werden von den Obern dazu angehalten. Der Mittlere hat, wenn der Obere krank oder abwesend ist, die Lesestunden mit seinen Untern zu halten und geniesst dafür das Recht der Obern, bis zehn Uhr aufzubleiben. Auch haben die Mittlern ihrerseits gewisse Ehrendienste, namentlich für die Synode zu famuliren und(die neuen Unter-Secundaner) vor dem Rector und Lehrer- collegium zu Aufang jeder Synode in einer Lateinischen Anrede im Namen des Cötus die dankbare Gesinnung desselben, das Versprechen des Fleisses und der Folgsamkeit und die Bitte um die Erlaubniss zum Besuch des Sehulgartens in den Freistunden auszudrücken. Der erste unter den Obern, oder der Inspector jeder Stube, hat zunächst bei seinen Stu- bengenossen auf die Beobachtung der gesetzlichen und polizeilichen Ordnung, auf Ruhe und Stille in den Repetirstunden, auf den anständigen und reinlichen Zustand der ganzen Stube zu achten. Diese 12 Stubeninspectoren bilden zusammen einen Verein, der zu An- fange jedes Semesters vom Lehrercollegium neu ergänzt und verpflichtet, zwischen dieses und den Schulcötus tretend mit gesetzlicher Befugniss bei dem letzteren im Ganzen und Einzelnen, innerhalb und ausserhalb des Schulhauses, Gesetz, Ordnung und Sitte aufrecht zu erhalten bestimmt ist und dieses überall, beim Morgen- und Abendgebet, wo sie dem eintretenden Hebdomadar die Namen der Fehlenden angeben, in der Aufstellung des Cötus zu den Kirchen- und Tischreihen, bei Tisch während der Mahlzeit, im Schulgarten, auf den Schlafsälen, bei gemeinschaftliehen Spaziergängen des Cötus u. s. f. ausüben, vorkommende Unarten sofort rügen und nöthigenfalls beim Hebdomadar zur Anzeige bringen. Wenn Un- tere sich unfolgsam oder ordnungswidrig betragen, so haben sie das Recht, sie durch Auf- gabe eines leichtern Pensum aus einem Lateinischen Prosaiker oder Dichter(doch nicht über 20 Verse) mit Entziehung einer Erholungsstunde zu coerciren. Die ertheilten Strafen tra- gen sie sofort in ein Strafbuch ein, welches Sonnabends in der Synode, wo sie vor dem Lehrercollegium erscheinen, diesem vorgelegt wird. Zwei von ihnen sind der Reihe nach wechselnd, als Wocheninspectoren, die executiven Organe ihres Vereins. Für die Mühe und Verantwortlichkeit in ihrer, wenn sie es treu und ernstlich meinen, allerdings nicht leichten Stellung geniessen die Inspectoren die Auszeichnung des Ehrenplatzes in der Reihe der Alumnen und der höheren Stellung zu diesen, als deren Vertreter sie in der Mittheilung ihrer Wünsche an das Lehrercollegium und der von diesem ausgehenden Verordnungen an den Cötus betrachtet werden. Auch haben sie in den freien Spaziergän- gen ihre besondere bevorzugte Ordnung und die Wocheninspectoren Sonntags den doppel- ten, sogen. grossen Spaziergang. Dieses seit der Stiftung der Schute bestehende Institut der Inspectoren ist als einer der weseutlichsten Bestandtheile hiesiger Verfassung und Dis-
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