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Die Landesschule Pforta in ihrer geschichtlichen Entwickelung seit dem Anfange des XIX. Jahrhunderts bis auf die Gegenwart : Einladungsschrift zur dritten Säcularfeier ihrer Stiftung den 21. Mai 1843 / von C. Kirchner
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chen gewöhnt werden, diess sind Früchte der hiesigen Disciplin und Erziehung, welche den guten Pförtner mit lebenslänglicher Pietät für die alma mater erfüllen und für das prak- tische Leben gewiss nicht minder wichtig sind als die Schätze des Wissens. Diess zu be- wirken ist aber auch der schwerere Theil der Aufgabe für die hiesigen Lehrer, welcher viele Umsicht, entschiedenen Willen und die grösste Hingebung erfordert.

Der gesetzlich bestimmte Zeitraum des Genusses einer hiesigen Alumnatstelle beträgt (s.§. 31 der Bekanntmachung) sechs Jahre, von denen, da die Anstalt nur die drei obern Gymnasialklassen hat, auf jede derselben zwei Jahre, d. h. auf Unter- und Ober-Tertia, Unter- und Ober-Secunda jede 1 Jahr, auf Prima zwei gerechnet werden. Wer nach zwei Jahren nicht aus der untersten Klasse oder nach anderthalb Jahren nicht aus einer der übrigen Klassen, mit Ausschluss der ersten, versetzt werden kann, muss als untüchtig ent- fernt werden; eben so wird zum früheren Abgange veranlasst, wer nach dem gemeinschaft- lichen Urtheile seiner Lehrer sich nicht zu den gelehrten Studien eignet. Wer aber schon reifer in Kenntnissen und Fertigkeiten aufgenommen wird, ist nicht gehalten, das volle Sexennium hier zuzubringen. Der Rector ist in besondern Fällen ermächtigt, Schülern, die sich durch Fleiss und gute Aufführung empfehlen, wenn sie früher irgendwie in ihrem Cursus aufgehalten sind, den Genuss ihrer Alumnatstelle auf ein halbes, auch wohl ganzes Jahr zu verlängern, um welche Prolongation sie mit einem schriftlichen, lateinisch abgefass- ten Gesuche bei ihm einkommen müssen.

Der bestimmt ausgesprochene Zweck der hiesigen Lehre und Disciplin ist die Vorbereitung der Jünglinge für das höhere wissenschaftliche Leben oder den eigentli- chen Gelehrtenberuf. Zwar sind zu allen Zeiten Einzelne von hier auch zu andern, nicht gelehrten Berufsarten, zur Oekonomie, zum Handelsstande, zur Pharmacie, zum Post- und Steuerfach, zum Militairstande u. s. f. übergegangen, je nachdem im Laufe des Schullebens Neigung, innerer Beruf und äussere Lebensverhältnisse oft den früheren Lebensplan ändern; in der Regel aber soll die Aufnahme, laut§. 1 der Bekanntmachung,nur solchen Knaben gestattet sein, an denen, neben sittlicher Tüchtigkeit und Unverdorbenheit, eine ernstliche Neigung und eine entschiedene Fähigkeit zu den höheren Studien wahrnehmbar ist, und welche nicht bloss eine allgemeine Bildung für den bürgerlichen und geselligen Bedarf, Sondern eine tüchtige Vorbereitung für die Anforderungen des gelehrten Standes zu er- halten wünschen. Demnach ist die Aufgabe der hiesigen Bildung zunächst und haupt- sächlich auf den gelehrten Beruf und die dazu vorbereitenden Studien gerichtet. Diese sind zwar im Allgemeinen von den im Preussischen Gymnasialplan vorgeschriebenen nicht ver- schieden, indem die öffentlichen Lectionen aus dem Lateinischen, Griechischen, Deutschen, Französischen und(für die Theologen und Philologen) Hebräischen Sprachunterricht, und aus dem wissenschaftlichen Unterricht in der Religion, der Mathematik, Geographie und Ge- schichte, der Physik(in Prima), der Deutschen Literatur und philosophischen Propädeutik bestehen, wozu die Künste des Schreibens, Zeichnens, Tanzens, der Musik und Gymnastik kommen, allein das Verhältniss derselben im Lehrplan und besonders die Art ihrer Betrei- bung gewährt für den genannten Bildungszweck eigenthümliche Vortheile, die nur in einer so in sich geschlossenen Studienanstalt erzielt werden können. Zuerst ist es im Lehrplan auf eine gründliche Lateinische und Griechische Sprachbildung von Alters her abgesehen; das klassische Element tritt entschieden hervor, indem dem Lateinischen Sprachunterricht in beiden Tertien 14 Stunden, in Unter-Secunda 12, in Ober-Secunda 11, in Prima 10 Stun- den, dem Griechischen in den drei untern Klassen 5, in beiden obern 6 Stunden gewidmet