Beigeordneten abgeben soll, welcher dann verbunden ist, die Ladung dem Geladenen so⸗ bald als moͤglich zukommen zu lassen.

Ich finde mich veranlaßt, Sie auf diese gesetzliche Bestimmung besonders aufmerksam zu machen und Ihnen deren genaueste Befolgung einzuschaͤrfen, zugleich aber auch Ihnen auf⸗ zugeben, uͤber die Abgabe einer jeden Ladung, sobald solche erfolgt ist, eine Bescheinigung,

in welcher der Tag der Behaͤndigung und die Person, der sie erfolgt ist, bemerkt sein muß,

einzusenden.

Oa es scheint, als wenn dieses Ausschreiben hin und wieder in Vergessenheit gekommen, so rufe ich es Ihnen hiermit in das Gedaͤchtniß zuruck und erwarte puͤnktliche Befolgung des⸗ selben. Bei dieser Gelegenheit mache ich Sie darauf aufmerksam, daß die Ortsdiener fuͤr sich nicht befugt sind, landgerichtliche Verfuͤgungen zu insinuiren, daß sie dieses nur koͤnnen, wenn sie dazu von mir oder von Ihnen in meinem Auftrag ermaͤchtigt worden sind; geschieht es von ihnen doch, so sind dieses Anmaßungen, die Sie nicht dulden duͤrfen, vor denen Sie die

Ortsdiener zu warnen und von denen Sie, wenn letzteres fruchtlos bleibt, die Anzeige zu ma⸗ chen haben.

*

P loch.

Zu Nr K. G. 522. Gruͤnberg am 22. Januar 1842.

Betreffend: Die Uebereinkunft zwischen dem Großherzog⸗ thum Hessen und der Landgrafschaft Hessen⸗ Homburg wegen gegenseitiger unentgeldlicher Verpflegung und Heilung erkrankter Staats⸗

angehörigen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg

an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises. Von der nachstehend abgedruckten hoͤchsten Verfugung und resp. Uebereinkunft setze ich Sie zur Nachricht und Nachachtung in vorkommenden Faͤllen in Kenntniß.

2

Zu Num. D. 7.

Darmstadt am 14. Januar 1842. Betreffend: Wie oben. 5

Das Großherzogl. Hessische Ministerium des Innern und der Justiz

an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe.

Nachstehend theilen wir Ihnen die mit der Landgrafschaft Hessen⸗Homburg in obigem Be treff abgeschlossene Uebereinkunft zur Nachricht, Nachachtung und weiter noͤthigen Verfugung mit:

a du T hi l. A bschrißft.

Die Großherzogl. Hessische und die Landgraͤflich Hessische men, ihren in den beiderseitigen Staaten erkrankenden oder

Regierung sind uͤbereingekom⸗ verungluͤckenden unbemittelten Un