terthanen gegenseitig die benoͤthigte Heilung und Verpflegung angedeihen zu lassen und es ist zu dem Ende Folgendes festgesetzt worden:
1) Die Kur- und Verpflegungskosten von dergleichen erkrankten oder verunglückten Ange⸗ hoͤrigen des einen oder des andern Staates werden im Allgemeinen von den Stiftungs- oder Gemeindekassen derjenigen Orte, wo dieselben einen Unfall erleiden, bestritten, ohne daß deßhalb ein Ersatz in Anspruch genommen werden kann. Auch wird jede Regierung die geeignete Vor— kehrung treffen, daß bei solchen Faͤllen jedem Anspruche der Menschlichkeit Genuͤge geschehe und keine Versaͤumniß eintrete.
2) Da jedoch diese Verbindlichkeit immer nur subsidiarisch bleibt, so ist der verursachte Aufwand in dem Falle nach billiger Berechnung zu ersetzen, wenn entweder der betreffende Rei⸗ sende diesen Ersatz aus eignen Mitteln zu leisten vermag, oder wenn die nach privatrechtlichen Grundsaͤtzen zu seiner Ernährung und Unterstutzung verpflichteten Personen, naͤmlich seine Ascendenten und Descendenten, oder ein Ehegatte desselben, dazu vermoͤgend sind, was erforder⸗ lichen Falls durch amtliche Nachfragen bei der heimathlichen Behoͤrde zu erheben ist.
v. Rieffel.
Zu Nr. K. G. 586. Grünberg am 26. Januar 1842. Betreffend: Die Stiftung eines Felddienstzeichens.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg
an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises.
Schon mehrmals habe ich die Bemeckung gemacht, daß Personen, welche das Felddienst⸗ zeichen erhalten haben, das Band ohne die Medaille tragen. Da dieß dem§. 2 der Verord⸗ nung vom 14. Juni 1840 zuwider ist, so werden Sie allen denjenigen, welche sich diese Ver⸗ ordnungswidrigkeit erlauben, die in diesem 8. enthaltene Bestimmung einschaͤrfen und anweisen, für die Folge das Band ohne die Medaille nicht mehr zu tragen.
r
—rð«51ðX¼..—ññ ͤ—[—ꝛ——
Bekanntmachungen. Besondere Bekanntmachungen.
Idi 31) Da bei der Revision der bestehenden Frucht— a Edictalladung. maaße sich ergeben hat, daß viele beiselben un⸗
33) Die Präsumtiverben(Seiten verwandten) brauchbar geworden, und neue nicht in zureichender des am 16. November 1771 gebornen, seit 50 Jah- Anzahl vorhanden waren, so bringe ich hiermit zur ren, unbekannt wo, von Haus abwesenden, Adam offentlichen Kenntniß, daß solche nunmehr in einem Rühl, Sohn von Samuel Rühl zu Helpershain, größeren Vorrath fertig und auf dem Eich-Büreau haben darauf angetragen, ihnen sein, in etwa dahier zum Abgeben bereit stehen. 400 fl. bestehendes, Vermögen gegen Caution zu Die Großh. Bürgermeister werden daher er⸗ überlassen. sucht, im Interesse ihrer Gemeinde-Angehörigen,
Besagter Adam Rühl und seine etwaigen De- bekannt machen zu lassen, daß diese Maaße am scendenten und sonstige besser Berechtigte, werden 1. und 2. Februar d. J. dahier in Empfang zu hiermit aufgefordert, sich binnen drei Monaten bei nehmen seien. unterzeichnekem Gericht zu melden und ihre besse⸗ Gießen, den 27. Januar 1842. ren Ansprüche an jenes Vermögen darzuthun, wi⸗ Der Großh. Eichmeister. drigenfalls dem Gesuch Statt gegeben werden wird. 5 H. Hellmold.
Ulrichstein, den 22. Januar 1842.
Großh. Hess. Landgericht daselbst. Dittmar.


