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Zu Nr. D. 20,805. Darmstadt, am 5. Januar 1842. Betreffend: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
an die Großherzl. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe.
Durch eine Mittheilung des Großerzogl. Ministers der auswaͤrtigen Angelegenheiten haben wir
von denjenigen Bestimmungen Kenntniß erhalten, welche im Koͤnigreiche Baiern hinsichtlich der
von Baierischen Unterthanen im Auslande geschlossenen Ehen bestehen. Hiernach wird nicht nur jede ohne Erlaubniß der betreffenden Civilbehörde von einem Baiern im Auslande einge⸗ gangene Ehe in staatsrechtlicher Hinsicht als voͤllig ungültig betrachtet, sondern auch dieselbe erforderlichen Falles von Obrigkeit wegen getrennt, ohne daß der Frau, wenn solche Auslaͤn⸗ derin ist, oder deren Kindern hieraus die Rechte Baierischer Angehoͤriger erwachsen koͤnnen. Dagegen sind auch in Baiern die gleichen Maßregeln gegen die Verhütung unerlaubter Ehen von Ausländern getroffen, und es ist den Geistlichen aller Confessionen verboten, irgend eine Trauung eines Ausländers vorzunehmen, wenn der zu Trauende nicht die von der ihm vor⸗ gesetzten auslaͤndischen Dienstes⸗ oder Heimathsbehoͤrde ausgestellte Verehelichungsbewilligung, nebst den geeigneten pfarramtlichen Zeugnissen daruber, daß der beabsichtigten Verehelichung in Hinsicht auf kirchenrechtliche Bestimmungen kein Hinderniß entgegenstehe, beigebracht hat.
Wir machen Sie auf diese Bestimmungen der Baierischen Gesetzgebung aufmerksam, um
moͤglichst daruͤber zu wachen, daß die im Großherzogthume bezuglich der Trauungen auslaͤndi⸗
scher Unterthanen bestehenden Vorschriften, wohin insbesondere fuͤr die Provinzen Starkenburg und Oberhessen die Bestimmungen der Verordnung vom 27. Juli 1810 und für die Provinz Rheinhessen diejenigen der Verordnung vom 21. Mai 1833 gehoͤren, streng befolgt werden, damit nicht in Folge unerlaubter Trauungen auswaͤrtiger und namentlich Baierischer Untertha— nen deren Familien spaͤter inlaͤndischen Gemeinden zur Last fallen.
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u T hi l. v. Rieffel.
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Gießen am 17. Januar 1842. Das Großherzoglich Hessische Landgericht Gießen
an die Großherzogl. Bürgermeister des Bezirks.
: des G 8, die Aufhebun der e Hen ichen kemi sbei 25 ber Am 28. Mai 1830 erließ ich an Sie ein Ausschreiben des Inhaltes: In dem Artikel 7. des Gesetzes vom 1. Mai 1830( 30 des Regierungsblatts) ilatorischen Termine bei den Untergerichten betreffend, ist vorgeschrie—
die Aufhebung der di 5 5 N ben, daß, wenn der Gerichtsdiener eine Ladung nicht besorgen kann, weil er den, dem sie
insinuirt werden soll, weder selbst, noch ein zu seiner Familie oder zu seinem Gesinde ge⸗ hoͤrende Person vorfindet, der Gerichtsdiener die Ladung an den Burgermeister oder den


