daß die Gendarmen sich der Annahme von groͤßeren, als den ihnen gesetzlich bestimmten

Tagsgebuͤhren, ohne Ermächtigung ihrer vorgesetzten Divisionäre, gaͤnzlich zu enthalten

haben und in Faͤllen, wo Mehrere zu diesen Tagsgebuͤhren beitragen muͤssen, von jedem

derselben nur den verhaltnißmaͤßigen Antheil verlangen oder annehmen sollen.

Ich beauftrage Sie deshalb, wenn Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften von Seiten der Gendarmen zu Ihrer Wissenschaft gelangen, mich alsbald hiervon in Kenntniß

zu setzen. K. CE. Ken ihr.

Zu Nr. K. G. 3046. Gießen am 18. Maͤrz 1842.

Betreffend: Das Bedecken von Stuten auf den Geschäftsstationen an Sonn⸗ und Feiertagen.

Der Großherzoglich Hessische n Kreisrath des Kreises Gießen an fämmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises.

Die hoͤchste Staatsbehörde hat unterm 9. d. M. verfuͤgt, daß das Bedecken der Stuten an Sonn- und Feiertagen Vormittags ganz und Nachmittags bis nach dem Gottesdienste verboten, mithin nur nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste gestattet sei.

Sie werden diese Verfuͤgung in Ihren Gemeinden bekannt machen lassen und soviel an Ihnen ist, daruͤber wachen, daß derselben nicht entgegengehandelt wird.

G Knorr.

Gießen am 22. Marz 1842.

Zu Nr. K. G. 3176. f Betreffend: Das Gehen der Gendarmen auf verbotenen Wegen bei Verrichtung ihres Dienstes.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an saͤmmtliche Großherzogliche Bürgermeister dieses Kreises,

mit Ausnahme der Großh. Burgermeisterei Gießen. Großhl. Ministerium des Innern und der Justiz hat verfuͤgt:

daß der Gendarm, welcher zum Zwecke der Erfüllung seines Dienstes genoͤthigt ist, Felder, Wiesen, oder einen zum gewohnlichen Gebrauche verbotenen Weg Feld; oder Waldweg zu betreten, keinen Frevel begehe.

Indem ich Sie hiervon, sowohl zur eigenen Darnachachtung, als wie zur sachgemaͤßen Instruktion der Feld⸗ und Waldschuͤtzen in Kenntniß setze, bemerke ich zugleich, daß sich alsdann, wenn es zweifelhaft erscheint, ob der Gendarm genöthigt gewesen sei, zur Erfuͤllung seines Dienstes den zum gewoͤhnlichen Gebrauche verbotenen Weg zu betreten, deshalb an mich zur weiteren geeigneten Veranlassung zu wenden ist. 5

a K. C, Korr.

Zu Nr. K. G. 3148. Gießen am 18. Maͤrz. 1842. Setreffend: Den Vaganten Abraham Strauß von Ulrichstein.

g f Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buürgermeister dieses Kreises.

Nach einer Benachrichtigung Großhl. Kreisraths zu Gruͤnberg treibt sich der nachstehend signalisirte Rubrikat zwecklos und bettelnd umher. Sie werden auf denselben invigiliren, ihn im Betretungsfalle arretiren und hierher gefaͤnglich einliefern.

K. C. Kon