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Signalement:

Alter, 24 Jahre. Groͤße, 6 5. Haare, schwarz. Stirne, niedrig. Augenbraunen, schwarz. Augen, braun.

Nase, gewoͤhnlich. Mund, klein. Bart, schwarz. Kinn, rund. Gesicht, rund. Gesichtsfarbe, bleich.

Besondere Zeichen.

Narbe am linken Zeigenfinger.

Zu Nr. K. G. 1784.

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Gruͤnberg am 18. Maͤrz. 1842.

Betreffend: Das Bedecken von Stuten auf den Gestütsstationen

an Sonn und Feiertagen.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises

Grunberg

an saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises. Sie werden zur offentlichen Kenntniß bringen, daß das Bedecken von Stuten durch Ge stuͤtshengste an Sonn- und Feiertagen des Vormittags ganz, des Nachmittags bis nach beendigtem Gottesdienste untersagt, mithin erst nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste gestattet ist.

idr z e r.

Zu Nr. K. G. 1811.

Gruͤnberg am 19. Maͤrz 1842.

Betreffend: Das Gehen der Gendarmen auf verbotenen Wegen

bei Verrichtung ihres Dienstes.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrat h

des Kreises Geruͤnberg

an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Zu Ihrer Nachricht und Bemessen in vorkommenden Faͤllen setze ich Sie in Kenntniß, daß nach einer hoͤchsten Verfuͤgung ein Gendarm, welcher zum Zweck der Erfuͤllung seines Dienstes genoͤthigt ist, Felder, Wiesen, oder einen zum gewohnlichen Gebrauche verbotenen Weg Feld⸗ oder Waldweg zu betreten, hierdurch keinen Frevel begeht.

Ouvrier.

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Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen.

66) Zur öffentlichen Kenntniß wird hierdurch gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch

1. der Gemarkung Hausen in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Dern daselbst,

2. der Gemarkung Annerod in der Wohnung des Großh. Buͤrgermeisters Peter allda, nebst den dazu gehörigen Parcellenkarten offen ge

legt worden ist⸗

Die Betheiligten sind befugt, dasselbe waͤhrend der Zeit der Offenlegung in diesen Localen einzusehen, auch gegen die Gebühr von den genannten Großh. Bürgermeistern Grundbuchsauszüge(Geschoße) zu verlangen. Auch werden sie durch Letztern auf die

von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden, sie be⸗ treffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.

Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten, ihre Anstände entweder auf güt⸗ lichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihre etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Besitzstreitig⸗ keiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist Anzeige zu machen. Dieselbe An⸗ zeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob,