an Sie gelangen, werden Sie solche den Feldschuͤtzen zustellen, sie in das Dienstinventar ein tragen, und fuͤr die alsbaldige Absendung des Geldbetrags an die Invalidenanstalt sorgen.

Ouvrier.

Zu Nr. K. G. 2706. Grünberg am 20. April 1842.

Betreffend: Vorstellung des Pfarrers Ritter zu Hammelbach, Kreises Heppenheim, wegen Verbreitung der Schrift unter dem Titel: Das Hauskreuz, oder was vom Brandwein⸗ trinken zu halten sei.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gr euͤn berg an saͤmmtliche Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises, sowie an die Beigeordneten zu Wettsaasen und Schmitten.

Jeder von Ihnen erhaͤlt unter besonderem Umschlag ein Schriftchen:das Hauskreuz, oder was vom Brandweintrinken zu halten sei? welches die traurigen und verderblichen Folgen des Brandweintrinkens für Einzelne und ganze Familien darstellt, und dazu beitraͤgt, von diesem Laster abzuhalten und davon zuruͤckzurufen. Von dieser Schrift werden Sie angemessenen Gebrauch machen, solche zur Kenntniß der Ortseinwohmer bringen, und denselben zum Lesen

mittheilen.

Süd

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Bekanntmachungen.

Besondere Bekanntmachungen. 9

66) Zur öffentlichen Kenntniß wird hierdurch

gebracht, daß das neu errichtete Grundbuch 1. der Gemarkung Hausen in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Dern daselbst,

2. der Gemarkung Annerod in der Wohnung des Großh. Bürgermeisters Peter allda, nebst den dazu gehörigen Parcellenkarten offen ge

legt worden ist⸗

Die Betheiligten sind befugt, dasselbe wahrend der Zeit der Offenlegung in diesen Localen einzusehen, auch gegen die Gebühr von den genannten Großh. Bürgermeistern Grundbuchsauszuge(Geschoße) zu verlangen. Auch werden sie durch Letztere auf die von den Feldgeschwornen entdeckt werdenden, sie be treffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.

Allen denjenigen, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rücksichtlich des Besitzstandes und der Größenangaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von sechs Monaten, ihre Anstände entweder auf güt⸗ lichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihre etwaigen Gegner vorladen lassen

können, zu beseitigen und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Anspruche bei dem für Besitzstreitig keiten zuständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes, als das unterzeichnete, so haben sie davon, daß Letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist Anzeige zu machen. Dieselbe An⸗ zeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angestellt haben.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angiebt, in Bezug auf die Per- sonen der Besitzer und Größenangaben in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage des halb erhoben, und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht wor den ist.

Die unerstreckliche Frist von sechs Monaten geht mit dem 30,(dreißigsten) September laufenden Jahres zu Ende.

Gießen, am 19. März 1842. Großh. Hess. Landgericht daselbst. Ploch. Stein.

Hterzu eine Beilage.