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geschaͤft, diejenige der Nichtercapitulanten aber den 14. Mai, vorgenommen werden Hiernach sind die Einsteher genau zu instruiren, damit sie nicht auf unrichtige Tage hierher kommen und abgewiesen werden mussen. Saͤmmtliche Einsteher muͤssen ihre Anmeldungsscheine vorzeigen, ohne welche ihre Untersuchung nicht stattfinden kann.
e) Saͤmmtliche Conscriptionspflichtige, in sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persoͤnlichen Erscheinen bei der Musterung eximirt sind, oder von der Rekrutirungs⸗ Commission im Laufe der Musterung definitiv entlassen, oder bis zur naͤchsten Musterung verwiesen werden, muͤssen mit den Großh. Buͤrgermeistern, wie schon oben bemerkt wurde, den 13. Mai„Morgens praͤcis um halb 8 Uhr, zum Loosen sich einstellen.
Über alle in diesem Schreiben enthaltenen Punkte haben Sie sogleich in den Gemeinden die erforderliche Bekanntmachung zu erlassen und uͤber den Empfang dieses Schreibens und die Vollziehung meiner Auftrage binnen 8 Tagen zu berichten.
Zur instructionsmaͤßigen Vertretung Eckstein.
Zu Nr. K. G. 2588. Grünberg am 16. April. 1842.
Betreffend: Die mit dem 1. Mai 1842 außer Cours gesetzten kurhessischen Scheidemünzen.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises ns an fsaͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises.
Ich habe die Bemerkung machen muͤssen, daß noch immer von den rubrieirten Muͤnzen im hiesigen Kreise im Umlaufe sind. Um moͤglichen Verlust von den Bewohnern hiesigen Kreises abzuwenden, empfehle ich Ihnen, Ihre Ortsangehoͤrigen wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß mit Ende dieses Monats(April 1842) die jetzigen Silberscheidemuͤnzen in Kurhessen J und II Albusstücke, die fuͤr die Provinzen Fulda und Hanau geschlagenen 6 und 3 kr. Stücke außer Cours gesetzt seien, und sie deßhalb nochmals vor deren Annahme, sowie gewarnt wurden, diese Scheidemuͤnzen, welche sich etwa noch in ihren Haͤnden befaͤnden, un— fehlbar vor Ablauf dieses Monats an Kurhessische Steuerbeamte abzuliefern.
een
Zu Nr. K. G. 2631. Grünberg am 18. April 1842. Bestreffend⸗ Die Instruction für die Feldschützen.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an sämmtliche Großherzogliche Burgermeister dieses Kreises.
Da es nothwendig erscheint, daß jeder Feldschütze mit einem Exemplar des Feldstrafgesetzes und der Instruction fuͤr die Feldschuͤtzen versehen wird, so habe ich die Großhl. Invaliden⸗ Anstalt in Darmstadt ersucht, Ihnen die erforderlichen Exemplarien zuzusenden. Sobald solche
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