Rekrutirungs⸗Commissairs der Provinz Oberhessen, den 10., 11. und 12., sodann das Loosen den 13. und die Prufung der Nichtexcapitulanten den 14. Mai d. J. stattfinden.
Den 10. Mai 18) aus Hermannstein, werden die Conseriptionspflichtigen aus folgen 19)„ẽ Heuchelheim, den Ortschaften, naͤmlich: 200„ Kleinlinden,
1) aus Albach, 21)„ Koͤnigsberg, 2)„ Allendorf a. d. Lahn, 22)„ Langogoͤns.
3)„KAllendorf a. d. Lumda,
4)„ Altenbuseck, Den 12. Mai
5)„ Annerod mit Trohe, 23) aus Leihgestern, F 24)„ Lollar, 7)„ Beuern, 25)„ Mainzlar, 8)„ Burkbardsfelden, 26)„ Naunheim, 9)„ Crumbach, 27 8 Oppenrod, 10)„ Daubringen, a 28)„Reiskirchen, b 11)„ẽFellingshausen mit dem dazu ge— 290 Rodheim mit dem dazu gehörigen hoͤrigen Theil der Bieber,— Theil der Bieber
12)„ Frankendbach, 30)„ Roͤdchen, 5 13)„ Garbenteich. 31)„ Ruttershausen,
Den 11. Mai 32)„ Staufenberg,
33)„ Steinbach,
14) aus Gießen,. 15)„ Großenbuseck, 34)„ Steinberg und Watzenborn,
16)„ Großenlinden, 350„ Waldgirmes und 17)„ Hausen, 36)„ Wieseck
gemustert und die betreffenden Großhl. Buͤrgermeister haben sich also mit den Conserip⸗ tionspflichtigen auf die bezeichneten Tage, jedesmal Morgens praͤcis um halb 8 Uhr auf dahiesigem Rathhaus zur Musterung einzufinden.
Die Loosziehung erfolgt den 13. Mai, zu welcher sich saͤm miliche Buͤrgermeister mit
den Conscriptionspflichtigen Morgens um dieselbe Zeit einzufinden haben.
Ich bemerke Ihnen hierbei, daß
a) die Entscheidung uͤber die Depotanspruche an jedem Musterungstag, nach beendigter Musterung, stattfinden wird, und daß daber die Militaͤrpflichtigen, fuͤr welche das Depot angesprochen wird, mit den betreffenden Großhl. Buͤrgermeistern alsdann zur Hand sein muͤssen.
b) Ebenso soll gleich nach beendigter Musterung das Erkenntniß der Aerzte uͤber die von den Militarpflichtigen angegebenen Fehler diesen Militäͤrpflichtigen bekannt gemacht werden, wobei ebenfalls die Gegenwart der betreffenden Buͤrgermeister nothwendig ist, damit sie die noͤthigen Eintraͤge in ihre Listen zu machen im Stande sind.
e) Hinsichtlich der Zeugnisse, welche die, an sinnlich nicht sogleich wahrnehmbaren Fehlern und Gebrechen leidenden Conseriptionspflichtigen beizubringen haben, verweise ich auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, und insbesondere auf den. 124 der Verord⸗ nung vom 30. April 1831, und fordere Sie auf, darnach pünktlichst zu verfahren und die etwa noͤthigen Verstaͤndigungen eintreten zu lassen. 5
d) Die Pruͤfung der Excapitulanten wird jedesmal an dem Tag, an welchem die Con⸗ scriptionspflichtigen ihres Orts gemustert werden, sogleich nach beendigtem Musterungs⸗


