u Nr. K. G. 6946. Grünberg am 15. October 1842. Betreffend: Die Anschaffung von Wegzweisern für die Vicinalwege. 88 Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Grun belr g

an die Großhzl. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Indem ich Ihnen von der nachstehend abgedruckten hoͤchsten Verfugung Nachricht gebe, weise ich Sie an, wenn dermal irgend an einer Stelle Wegweiser fehlen sollten, oder kuͤnftig di⸗ Setzung neuer Wegweiser nothwendig wird, dieselben dieser Vorschrift genau entsprechend, also grade wie die an den Staats und Provinzialstraßen, fertigen zu lassen. f

ud Zu Num. D. 16285. Darmstadt am 28. October 1842.

Betreffend: Wie oben.. 0 Das Großherzoglich Hessische

Ministerium des Innern und der Justiz an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und an saͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe.

Wie zu unserer Kenntniß gekommen, haben die Wegweiser an den Vicinalwegen in den einzelnen Verwaltungsbezirken meistens eine ganz verschiedene Form, namentlich wird es hinsichtlich der Inschriften und Merkmale, welche die Richtung der Orte, deren Lage und Entfernung von dem Standpunkte des Wegweisers bezeichnet werden soll, angeben, nicht uberall gleichmaͤßig gehalten, auch werden in einzelnen Bezirken bei sich kreuzendem Wege oft an einer und derselben Kreuzung mehrere Pfaͤhle zur Bezeichnung der verschiedenen Richtungen angebracht.

An den Staats- und Provinzialstraßen bestehen die Wegweiser aus einem achteckigen Pfahle, mit so viel Armen verseben, als sich Wege an dem Standpunkte kreuzen. Diese Arme zeigen nach der Richtung des Ortes hin, nach welchem jeder Weg fuhrt, wodurch jedes andere Beizeichen und insbesondere die Errichtung doppelter, oder gar mehrfacher Wegweiser an derselben Stelle ganz überflüssig wird, da auf einem und demselben Arme nie zwei in entgegengesetzter Richtung liegende Orte vorkommen. Auf den Armen sind die Namen der Orte mit deutscher Schrift, sowie die Entfernung vom Standpunkte des Wegweisers angegeben.

Da sich diese Form als zweckmäßig bewährt hat und in fraglicher Beziehung Gleichfoͤrmigkeit wuͤnschenswerth ist, so fordern wir Sie auf, dafur zu sorgen, daß in denjenigen Gemarkungen Ihrer Verwaltungsbezirke, in welchen neue Pfloͤcke zu Wegweisern für Vieinalwege gesetzt werden müssen, die gedachten Pflocke genau nach der für die Staats- und Provinzialstraßen vorgeschrie⸗ benen Form gefertigt werden.

du T RI v. Rieffel.

Zu Nr. K. G. 11198 Gießen am 20. October 1842. Betreffend: Die Anschaffung von Wegweisern für die Vieinalwege. f Der Großherzogl. Hessische f Kreisrath des Kreises Gießen an sammtliche Großherzogliche Bürgermeister dieses Kreises. Unter Verweisung auf das in rubrieirtem Betreff erfolgte hoͤchste Ausschreiben vom 28.

v. M. u D. 16285, welches der Großh. Kreisrath des Kreises Grünberg den Großh. Buͤrgermeistern mittelst Verfugung vom 15. d. M. in diesem Kreisblatte mittheilt, fordere ich Sie auf, binnen 14. Tagen zu berichten, ob in Ihren Gemarkungen an den betreffenden Straßen überall Wegweiser und auf die vorgeschriebene Weise angeschafft sind, oder wie viele, und welche fehlen.. ag

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