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Zu Nr. K. G. 6897. Grunberg am 13. October 1842.

Betreffend: Die Theilnahme an deu Nutzungen einer Gemeinde von Selten derjenigen, welche in eine andere Gemeinde überziehen.

i Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grünberg an die Großherzoglichen Buürgermeister dieses Kreises.

Bon der nachstehend abgedruckten hoͤchsten Verfugung gebe ich Ihnen zu Ihrem Bemessen Nachricht, und beauftrage Sie, wenn der sub. III. erwahnte Fall eintritt, wo ein Ortsbuͤrger aus seiner Heimathgemeinde wegzieht, um in einer anderen Gemeinde ein definitives oder wi derrufliches Staatsamt anzunehmen, denselben vor seinem Ueberzuge zu ausdrücklicher Erklaͤ rung aufzufordern, od er sein Ortsbuͤrgerrecht in seiner bisherigen Heimathgemeinde beibehalten

wolle, oder nicht? Ouvrier. 36. Zu Nr. D. 7035. Darmstadt am 28. September 1842. Betreffend: Wie oben. 4

. g Das Großherzogl. Hessische i Ministerium des Innern und der Justiz

au die Großh. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und saͤmmtliche Großherzogl. Kreisraͤthe.

Aus Veranlassung mehrerer in rubricirtem Betreff an uns gerichteten Anftag'n, deren nahere Prufung zugleich auch eine Revision der in unserem Ausschreiben vom 12. December 1832, zu Nr. D. 13,351.(Nr. 12. des Amtsblatts) enthaltenen Bestimmungen nöthig ge macht, theilen wir Ihnen nachstehend die deßfalls von uns adoptirten Ansichten und Grund saͤtze mit:

I. Derjenige Ortsbuͤrger, welcher seinen Wohnort verlaͤßt und nur eine Zeit lang seinen Wohnsitz an einem anderen Orte nimmt, ohne hier foͤrmlich Heimathsrechte zu erwerben, hat fur die Dauer seiner Abwesenheit an ersterem Orte keinen Allmendengenuß in Anspruch zu nehmen; dieser bleibt waͤhrend der Abwesenheit suspendirt, lebt aber bei der Ruͤck kehr in die Heimathsgemeinde sofort wieder auf. Von dieser Regel der Suspension des Allmendengenusses waͤhrend der temporaͤren Abwesenheit kann auch dann, wenn der temporaͤr in einer anderen Gemarkung wohnende Ortsbuͤrger seine Ortsbuͤrgerpflichten persoͤnlich oder durch einen Stellvertreter erfuͤllen will, keine Ausnahme gemacht werden, und nur in dem Falle wird der Allmendengenuß nicht unterbrochen, wenn der temporaͤr abwesende Ortsbuͤrger waͤhrend seiner Abwesenheit seine Familie an dem Heimalhsorte zurücklaͤßt; die Familie hat in diesem Falle den Allmendengenuß, dagegen ist sie verbunden, fuͤr Erfuͤllung der Ortsbuͤrgerpflichten des Ab⸗ wesenden zu sorgen.

II. Wenn ein Ortsbürger den Ort, welchem er bisher angehoͤrte, verlaͤßt, und in einer anderen Gemeinde seinen staͤndigen Wohnsitz nimmt, so verliert er hierdurch allein an dem Orte, dem er bis dahin angehoͤrte, weder sein Ortsbürgerrecht, noch sein Heimathsrecht, und es andert an diesem Rechtsverhaͤltniß auch der Umstand nichts, wenn der wegziehende Ortsbuͤrger an seinem Heimathsorte seine Hofraithe und Guͤter ganz oder zum Theil veraͤußert und etwa an dem neuen Wohnsitze Guter erwirbt. Der wegziehende Ortsbuͤrger verliert vielmehr sein Ortsbuͤrgerrecht und sein Heimathsrecht an dem Orte, dem er bis dahin angehoͤrt hat, nur dann, wenn er an seinem neuen Wohnsitze nach Art. 46. der Gemeindeordnung als Ortsbürger

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